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II. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012

6.11 Keine Akteneinsicht im Widerspruchsverfahren

Eine Behörde hatte einen Informationszugangsantrag abgelehnt. Der Antragsteller hatte daraufhin Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid eingelegt und im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Akteneinsicht in den Vorgang beantragt. Daraufhin wandte sich die betroffene Behörde an mich, mit der Frage, ob sie im Widerspruchsverfahren gem. § 1 VwVfG LSA i. V. m. § 29 VwVfG Akteneinsicht gewähren müsse, was zur Folge habe, dass der Antragsteller Zugang zu den Informationen erhalten, zu denen aus ihrer Sicht nach dem IZG LSA kein Informationszugangsanspruch bestünde. Das ist jedoch nicht der Fall. Nach § 1 VwVfG LSA i. V. m. § 79 VwVfG gelten für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften des VwVfG LSA. Ob § 79 VwVfG mit dem Verweis auf das Akteneinsichtsrecht nach § 29 VwVfG zur Anwendung kommt, hängt daher davon ab, ob vorrangige fachgesetzliche Regelungen bestehen, die etwas anderes bestimmen. Nach der h. M. handelt es sich bei den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder um solche Regelungen (Kunze in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, § 29, Rn. 23.30). Ein Antragsteller kann also nicht die Regelungen des IZG LSA umgehen, indem er im Widerspruchsverfahren Akteneinsicht begehrt.