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II. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012

5.4.3 Ressortumfrage zur Fortentwicklung des Informationszugangsrechts in Sachsen-Anhalt

In seiner Rede im Landtag am 22. März 2012 zur Beratung des I. Tätigkeitsberichts zur Informationsfreiheit hatte der Innenminister bereits angekündigt, dass geprüft werden müsse, ob und inwieweit das allgemeine Informationszugangsgesetz mit bereichsspezifischen Informationszugangsgesetzen zusammengeführt werden kann. Zusätzlich werde die Landesregierung untersuchen, ob auch andere Rechtsvorschriften, die dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt vorgehen, weiterhin erforderlich sind oder modifiziert werden können. Als Beispiel für eine solche Vorschrift hatte er § 103 Abs. 5 des Wassergesetzes genannt.

Die in der Beschlussrealisierung angekündigte Überprüfung hat das Innenministerium im Wege einer Ressortbefragung gestartet. Es verweist darauf, dass sich eine echte Rechtsvereinheitlichung und -vereinfachung auf dem Gebiet des Informationszugangsrechts nur erreichen lasse, wenn alle anderen vorgegebenen Rechtsvorschriften des Landes i. S. d. § 1 Abs. 3 IZG LSA daraufhin überprüft werden, ob sie neben dem allgemeinen Gesetz weiterhin erforderlich sind oder modifiziert werden können. Da die Ermittlung einschlägiger Normen und ihre Überprüfung längere Zeit in Anspruch nehmen dürfte, hat das Ministerium angeregt, die entsprechenden Arbeiten bereits jetzt einzuleiten, damit sie im Rahmen der Evaluierung rechtzeitig zum Abschluss gebracht werden können. Die Ressorts wurden unter Angabe einer Begründung, warum die entsprechende Norm in ihrem Fachbereich gestrichen oder beibehalten werden soll, gebeten, dem Innenministerium das Ergebnis ihrer Prüfung zu gegebener Zeit, spätestens zum 1. Oktober 2013 mitzuteilen. Ich habe mich in Abstimmung mit dem Innenministerium bereit erklärt, den angeschriebenen Ministerien bzw. der Staatskanzlei als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen.

Die Resonanz auf das Vorhaben, das ich ausdrücklich begrüße, war bisher eher enttäuschend. Nach meinem Kenntnisstand ist jedenfalls die Rückmeldung eines Ministeriums erfolgt, das in seinem Zuständigkeitsbereich alle bereichsspezifischen Informationszugangsrechte beibehalten möchte. Die Argumentation des Ministeriums hat mich jedoch nicht immer überzeugt. Die Anwendbarkeit des IZG LSA wurde u. a. abgelehnt, weil durch die Akteneinsicht die Möglichkeit der Manipulationen an den einzusehenden Urkunden erhöht werden könne. Diese vermeintliche Gefahr besteht jedoch prinzipiell bei jeder Einsichtnahme in eine Akte. Deshalb wird die Akteneinsicht in der Praxis auch regelmäßig unter Aufsicht durchgeführt. Insofern ist die Argumentation des betreffenden Ministeriums also nicht stichhaltig.

Ich denke, dass gerade in dem Bereich der Rechtsvereinfachung noch großer Erörterungsbedarf bestehen wird, da viele Ministerien und die ihnen nachgeordneten Behörden die bekannten und gewohnten bereichsspezifischen Informationszugangsrechte nicht zugunsten des ihnen teilweise noch fremden Informationszugangsrechts nach dem IZG LSA aufgeben wollen. Ich möchte in diesem Zusammenhang auch noch einmal daran erinnern, dass die Experten, die das IFG des Bundes evaluierten, ausdrücklich empfohlen haben, in den bereichsspezifischen Fachgesetzen das Verhältnis zum IFG des Bundes zu regeln. Letztendlich wird somit der Gesetzgeber und damit das Parlament entscheiden müssen, ob und welche Regelungen gestrichen, fortbestehen oder modifiziert werden sollen.