Menu
menu

II. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012

5.3.3 Beschlussrealisierung der Landesregierung

Die Entschließung zum Informationszugangsgesetz (Beschluss des Landtages - Drs. 6/977, 74 kByte) richtete sich insbesondere an die Landesregierung. Diese hat in Umsetzung der Entschließung folgende Maßnahmen veranlasst (siehe LT-Drs. 6/1161 neu):

Zur Erhöhung des Bekanntheitsgrades des Gesetzes hat das Ministerium für Inneres und Sport die informationspflichtigen Stellen gebeten, auf ihrer jeweiligen Homepage Hinweise auf das Informationszugangsrecht nach allgemeinem bzw. bereichsspezifischem Informationszugangsrecht zu geben und dabei auch Informationsangebote des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit zu verlinken.

Im Hinblick auf die Bitte des Landtags, die proaktive Veröffentlichung von Informationen zu fördern, verweist die Landesregierung darauf, dass der IT-Planungsrat als zentrales Gremium für die föderale Zusammenarbeit in der Informationstechnik gegenwärtig an Eckpunkten für offenes Regierungs- und Verwaltungshandeln arbeite. Es solle eine zentral zugängliche Internetseite eingerichtet werden, die auf Informationsangebote von Bund, Ländern und Kommunen verlinkt.

Zur Bitte des Landtags, das Kostenrecht zu überprüfen, teilte die Landesregierung mit, dass das Ministerium für Inneres und Sport eine Umfrage bei den obersten Landesbehörden und den kommunalen Spitzenverbänden durchgeführt habe. Auf dieser Grundlage werde geprüft, ob der Gebührenrahmen nach der IZG LSA KostVO abgesenkt werden könne. Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit sei in die Überprüfung eingebunden.

Die Landesregierung teilte ferner mit, dass sie bei der im Jahr 2013 anstehenden Evaluierung des Gesetzes prüfen werde, inwieweit die verschiedenen Informationszugangsgesetze auf Ebene des Landes zusammengeführt werden können. Daneben habe das Ministerium für Inneres und Sport alle Ressorts gebeten, die im jeweiligen Zuständigkeitsbereich bestehenden Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Abs. 3 IZG LSA daraufhin zu überprüfen, ob sie neben dem allgemeinen Gesetz weiterhin erforderlich sind oder modifiziert werden können. Auch diese Überprüfung soll im Rahmen der Evaluierung zum Abschluss gebracht werden.

Im Folgenden möchte ich die einzelnen Maßnahmen der Landesregierung näher darstellen und einer ersten Bewertung unterziehen.