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II. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012

5.3.2 Die Ausschussberatungen und der Beschluss des Landtags zum Informationszugangsgesetz

Der Präsident des Landtags hat den Tätigkeitsbericht und die Stellungnahme der Landesregierung gem. § 40 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Landtages zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Inneres sowie zur Mitberatung in den Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung überwiesen. Die Ausschüsse befassten sich in mehreren Sitzungen mit dem Tätigkeitsbericht sowie der Stellungnahme der Landesregierung. Ich habe die Beratungen unter anderem dazu genutzt, die wichtigsten Botschaften aus meinem Tätigkeitsbericht auch im Hinblick auf die für das Jahr 2013 vorgesehene Evaluierung des IZG LSA noch einmal hervorzuheben, und dabei darauf verwiesen, dass sich das IZG LSA bewährt habe, seine Vorteile aber bekannter gemacht werden müssten. Ferner habe ich für eine Zusammenführung der Informationsfreiheitsgesetze und eine Vereinheitlichung der Ausschlussgründe sowie eine Überprüfung des Kostenrechts geworben.

Bisher entsprach es den parlamentarischen Gepflogenheiten, Tätigkeitsberichte des Landesbeauftragten im Parlament zu erörtern und sie mit einem Landtagsbeschluss zur Kenntnis zu nehmen. Ich bin dem Landtag daher dankbar, dass er sich darauf verständigte, die Kenntnisnahme meines Tätigkeitsberichts mit einer Entschließung zu begleiten, in der festgehalten wurde, in welchen Punkten bis zur Evaluierung des IZG LSA schon jetzt Verbesserungen beim Informationszugang erreicht werden können. In diesem Beschluss finden sich zugleich meine wichtigsten Botschaften wieder. Antragsteller waren im Übrigen alle Fraktionen, was deutlich macht, dass über den Inhalt des Antrages und über die Bedeutung der Informationsfreiheit Konsens bestand.

Wegen ihrer erheblichen Bedeutung und zum besseren Verständnis der nachfolgenden Hinweise gebe ich die Entschließung (LT-Drs. 6/977, 64 kByte) im Wortlaut wieder:

Entschließung zum Informationszugangsgesetz

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat in der 22. Sitzung (am 22. März 2012) folgenden Beschluss gefasst:

1. Der Landtag von Sachsen-Anhalt stellt fest, dass sich das Informationszugangsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt und insbesondere der damit verbundene Rechtsanspruch auf freien Zugang zu amtlichen Informationen der öffentlichen Stellen des Landes bislang grundsätzlich bewährt haben. Dem gesellschaftlichen Anspruch nach mehr Transparenz und stärkerer bürgerschaftlicher Kontrolle der Verwaltung sowie dem Prinzip der grundsätzlichen Aktenöffentlichkeit wurde aus gesetzgeberischer Sicht Rechnung getragen.

2. Der Landtag von Sachsen-Anhalt hält es für geboten, den Bekanntheitsgrad des Informationszugangsgesetzes und der damit verbundenen Vorteile weiter zu erhöhen, um die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Gesetzes durch die Bürgerinnen und Bürger zu intensivieren.

3. Im Sinne einer weitergehenden Transparenz und Nutzung des Rechtes auf Informationszugang ist sicherzustellen, dass die im Gesetz festgeschriebene Veröffentlichungspflicht der öffentlichen Stellen besser umgesetzt und vorangetrieben wird. Des Weiteren sind möglichst zeitnah neue Möglichkeiten und Formen einer aktiven Informationspolitik der Behörden zu prüfen und umzusetzen, welche langfristig die Verwaltungsorganisation und Verwaltungsmodernisierung effektivieren.

4. Angesichts dessen, dass die bei Inanspruchnahme des Informationszugangsgesetzes erhobenen Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) im bundesweiten Vergleich zu den höchsten Gebührensätzen gehören, ist spätestens im Rahmen der Evaluierung der Auswirkungen des Gesetzes zu prüfen, ob die Höhe der Kosten eines Auskunftsersuchens ein Hindernis bei der Inanspruchnahme eines Informationszuganges darstellt.

Insofern sich dies bereits vor dem Ende des Evaluierungszeitraumes im Jahr 2013 herausstellt, sollte die Kostenverordnung einer entsprechenden Anpassung unterzogen werden.

5. Im Rahmen der Evaluierung des Informationszugangsgesetzes ist zu prüfen, ob die verschiedenen Informationsfreiheits- bzw. -zugangsgesetze (Verbraucherinformationsgesetz, Umweltinformationsgesetz) auf Landesebene inhaltlich zusammengefasst und folglich die Zahl der spezielleren Zugangsvorschriften zugunsten einer übersichtlicheren und besseren Rechtsanwendung verringert werden könnten.