II. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012
4.2.1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein
Am 27. Januar 2012 ist in Schleswig-Holstein das neue Informationszugangsgesetz (IZG-SH) in Kraft getreten (GVOBl. S. 89), mit dem die bisher getrennt geregelten Materien des vorher bestehenden Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) und des Umweltinformationsgesetzes (UIG) des Landes zusammengeführt und vereinheitlicht wurden. Die Vorteile einer solchen gesetzlichen Regelungssystematik liegen auf der Hand:
Der Zugang zu amtlichen Unterlagen musste bisher für Umweltinformationen nach dem UIG, für allgemeine amtliche Informationen nach IFG des Landes geprüft werden. Da beide Gesetze nun vom IZG-SH abgelöst und Umweltinformationen zutreffend als Unterfall der allgemeinen Informationen begriffen werden, entfallen entsprechende zeitaufwendige und komplizierte Doppelprüfungen (Polenz, Das neue Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein, DÖV 2012, S. 432 f.).
Je nachdem, ob das UIG oder das IFG anwendbar war, wiesen die Ausschlussgründe für dasselbe geschützte Rechtsgut, z. B. beim Schutz personenbezogener Daten oder der Vertraulichkeit von Beratungen, unterschiedliche Schrankenbestimmungen auf. Der Landesgesetzgeber hat nunmehr die Ausschlussgründe in dem neuen Gesetz synchronisiert und damit den Prüfungsaufwand für die informationspflichtigen Stellen erheblich verringert.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Bestimmungen des UIG und des IFG zu den Entscheidungsfristen, zur Bescheidung des Informationsanspruchs und zur Ausgestaltung des Informationsanspruchs auf eine gemeinsame rechtliche Grundlage gestellt.
Als grundsätzlich positiv zu bewerten ist ferner der Umstand, dass sich die Erhebung von Gebühren und Auslagen für den Informationszugang zukünftig nur noch nach einer Rechtsgrundlage, nämlich dem IZG-SH richtet. Auch hier entfallen zukünftig Gebührenerhebungen nach unterschiedlichen Gesetzen.
Dagegen ist in dem Gesetz der Open-Data- bzw. Open-Government-Gedanke nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen, da ein Informationsfreiheitsregister bisher noch nicht geschaffen wurde.
Ob die neu geschaffenen Regelungen ausreichen oder ob weiterer Optimierungsbedarf besteht, muss sich in der Praxis zeigen. Allein der Umstand, dass ein Bundesland die Vereinheitlichung des Informationsfreiheitsrechts in die Tat umgesetzt hat, ist bemerkenswert.