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II. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012

10.1 Die Evaluierung rückt näher

§ 15 IZG LSA bestimmt, dass die Auswirkungen dieses Gesetzes nach einem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände und gegebenenfalls weiterer Sachverständiger geprüft werden müssen. Die Landesregierung soll dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung berichten. Nach dem Wortlaut der Norm trifft die Landesregierung eine Evaluierungs- und Berichtspflicht. Der in § 15 IZG LSA genannte Erfahrungszeitraum von fünf Jahren endet, da das IZG LSA am 1. Oktober 2008 in Kraft getreten ist, am 30. September 2013. Die Pflicht zur Evaluierung des Gesetzes rückt also näher. Evaluiert werden sollen nach dem Gesetzesauftrag die Auswirkungen des Gesetzes.

Die Landesregierung und der Landtag sind bereits zu dem Ergebnis gekommen, dass sich das Informationszugangsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt und insbesondere der damit verbundene Rechtsanspruch auf freien Zugang zu amtlichen Informationen der öffentlichen Stellen des Landes bislang grundsätzlich bewährt haben. Es besteht Einigkeit, dass dem gesellschaftlichen Anspruch nach mehr Transparenz und stärkerer bürgerschaftlicher Kontrolle der Verwaltung sowie dem Prinzip der grundsätzlichen Aktenöffentlichkeit aus gesetzgeberischer Sicht Rechnung getragen wurde (vgl. Nr. 5.3 f. dieses Tätigkeitsberichts).

Ziel der Evaluierung muss es daher m. E. sein, das Informationszugangsrecht in Sachsen-Anhalt weiter zu optimieren. § 15 IZG LSA bestimmt zwar keine Frist, innerhalb derer die Landesregierung die Evaluation abgeschlossen und dem Landtag ihren Bericht vorgelegt haben muss. Da es Handlungsbedarf gibt, sollte die Evaluierung zügig angegangen werden, damit das Gesetz zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger des Landes Sachsen-Anhalt baldmöglichst weiter optimiert werden kann.