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Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des I. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.

§ 4 UIG LSA - Kostendeckung

Die Landesregierung wird beauftragt, zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dessen kostenmäßige Auswirkungen für die Kommunen zu überprüfen. Sollten sich Mehrkosten ergeben haben, wird eine dem Artikel 87 Abs. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt genügende Regelung getroffen werden.