Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des I. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.
§ 4 UIG LSA - Kostendeckung
Die Landesregierung wird beauftragt, zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dessen kostenmäßige Auswirkungen für die Kommunen zu überprüfen. Sollten sich Mehrkosten ergeben haben, wird eine dem Artikel 87 Abs. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt genügende Regelung getroffen werden.