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Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des I. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.

§ 1 UIG LSA - Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen in Sachsen-Anhalt zu schaffen.

(2) Dieses Gesetz gilt für informationspflichtige Stellen des Landes, der Kommunen und Gemeindeverbände, sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie für private informationspflichtige Stellen.

(3) Für den freien Zugang zu Umweltinformationen sowie deren Verbreitung finden die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) mit Ausnahme der §§ 11, 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 4 des Umweltinformationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.