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I. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010

7.1. Evaluierungspflicht gem. § 15 IZG LSA

Anlass der Evaluation ist ein in § 15 Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) verkörperter Gesetzesauftrag. Nach dieser Vorschrift müssen die Auswirkungen des Gesetzes nach einem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände und gegebenenfalls weiterer Sachverständiger überprüft werden. Die Landesregierung muss dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung berichten.

§ 15 S. 1 IZG LSA verlangt, dass die Auswirkungen des Gesetzes evaluiert, d.h. bewertet werden. Im Mittelpunkt der Evaluation muss daher die Frage stehen, ob und in welchem Maße das IZG LSA die von ihm angestrebten Ziele erreicht hat. Daneben kann das Gesetz auch nach anderen Kriterien, wie z.B. Kosten-Nutzen-Effekten, Akzeptanz, Praktikabilität und weiteren Nebeneffekten beurteilt werden.

Damit das IZG LSA evaluiert werden kann, sollten die von dem Anwendungsbereich des Gesetzes erfassten Stellen eine Statistik nach einheitlichen Kriterien führen, die eine Bewertung des Gesetzes ermöglicht. Eine effektive Evaluation setzt voraus, dass die Adressaten des Gesetzes möglichst unmittelbar und zeitnah bei dem jeweiligen Vorgang die für eine Evaluierung erforderlichen Daten erfassen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Daten, die für eine Evaluierung notwendig sind, nicht erhoben oder später mit unnötigem Aufwand ermittelt werden müssten. Um überhaupt evaluieren zu können, muss zumindest ein Mindeststandard an Daten gesammelt werden. Ohne Einheitlichkeit würde die für eine Überprüfung der Tauglichkeit des Gesetzes notwendige Vergleichbarkeit fehlen.