Menu
menu

I. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010

 

5.7.    Akteneinsicht bei einer ARGE

Im Rahmen einer Anfrage wurde mir mitgeteilt, dass die ARGEn SGB II in einem Landkreis keine Auskünfte über den Inhalt einer Richtlinie des Landkreises über die Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung erteilen würden. Ich wurde um Prüfung gebeten, ob sich dieses Verhalten mit dem IZG LSA vereinbaren lasse.

Im Rahmen meiner Prüfung bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass die im Rahmen der Umsetzung der sog. Hartz-IV-Gesetze entstandene Mischverwaltung aus Bundes- und Landesverwaltung (ARGE SGB II) hinsichtlich des Anspruchs auf Informationszugang als auskunftspflichtige Stelle i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 IZG LSA zu betrachten ist. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus einer Auslegung des § 44b Abs. 2 SGB II und des § 81 Abs. 3 SGB X. Insbesondere nach letzterer Vorschrift gelten Verbände und Gemeinschaften der in § 35 SGB I genannten Stellen - unbeschadet ihrer Rechtsform - als öffentliche Stellen der Länder, wenn sie nicht über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden. Eine vorrangige Regelung i.S.d. § 1 Abs. 3 IZG LSA liegt nicht vor, da § 25 SGB X und § 1 IZG LSA grundsätzlich nebeneinander anwendbar sind (vgl. hierzu die Rechtsprechung des OVG NRW zur entsprechenden Rechtslage in Nordrhein-Westfalen, OVG NRW, NJW 2005, S. 2028; 2029). Der Anwendungsbereich des IZG LSA ist daher grundsätzlich eröffnet.

Die daraufhin von mir angeschriebenen Stellen haben mir allerdings mitgeteilt, dass der von dem Petenten geschilderte Problemfall gar nicht bestünde, da man jederzeit Einsicht in die Richtlinie nehmen könne. Der Landkreis hat mittlerweile die aktuelle Richtlinie sogar auf seiner Homepage zum Abruf bereitgestellt.

Mittlerweile hat der Bundesgesetzgeber mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende eine für das Informationsfreiheitsrecht bedeutsame Gesetzesänderung vorgenommen. Nach § 50 Abs. 4 SGB II liegt ab dem 1. Januar 2011 die Zuständigkeit für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit bei den gemeinsamen Einrichtungen nach § 24 BDSG beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.