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I. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010

 

5.16.    Verhältnis des DSG-LSA zum IZG LSA

Will ein Antragsteller Einsicht in einen abgeschlossenen Vorgang nehmen, der ausschließlich ihn betrifft, stellt sich in der Praxis die Frage, ob für ihn eine Akteneinsicht nach dem DSG-LSA oder dem IZG LSA der bessere Weg ist.

Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller bei der Staatskanzlei, dem Innenministerium und dem Justizministerium des Landes Sachsen-Anhalt Einsicht in alle Akten, die ihn betrafen, beantragt. Von allen Stellen wurde ihm ein Termin zur Akteneinsicht nach dem IZG LSA angeboten. Zugleich wurde er auf die Kosten, die nach § 10 Abs. 1 IZG LSA i. V. m. der KostVO IZG LSA für die Durchführung der Akteneinsicht entstehen, hingewiesen. Daraufhin lehnte der Petent die ihm angebotenen Termine mit der Begründung ab, dass er nach dem für ihn kostengünstigeren DSG-LSA Akteneinsicht nehmen wolle und wandte sich an mich.

Nach der wohl herrschenden Auffassung in der Literatur sind die datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüche Betroffener und der Anspruch auf Informationszugang nach den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder grundsätzlich nebeneinander anwendbar. In der Praxis wird ein Antragsteller daher regelmäßig auf den Auskunftsanspruch nach dem Datenschutzrecht zurückgreifen, weil die Auskunftserteilung für ihn grundsätzlich gebührenfrei ist (vgl. § 15 Abs. 7 S. 1 DSG-LSA), während ihm für die Gewährung des Informationszugangs nach den Informationsfreiheitsgesetzen Kosten entstehen.

Begehrt ein Bürger allerdings Auskunft nach dem Datenschutzgesetz, besitzt er im Unterschied zum Informationszugangsanspruch nach den Informationsfreiheitsgesetzen kein Wahlrecht hinsichtlich der Art und Weise des Zugangs der Informationen. Vielmehr steht es im Ermessen der angefragten Stelle, wie die Auskunft an den Betroffenen erteilt wird (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 4 DSG LSA). Ihm kann z.B. Auskunft gewährt werden, indem er Akten oder Teile hiervon einsehen kann.  Eine Auskunft kann aber auch durch die Wiedergabe des Inhalts eines Informationsträgers erfolgen. Die Ermessensentscheidung wird von der Behörde in eigener Verantwortung getroffen. Auf sie habe ich keinen Einfluss.

Im vorliegenden Fall war es daher nicht zu beanstanden, dass die Staatskanzlei, das Innen- und das Justizministerium des Landes Sachsen-Anhalt dem Petenten gem. § 15 Abs. 1 DSG LSA Auskunft im Wege der schriftlichen Wiedergabe über den Inhalt der bei ihnen geführten Verwaltungsvorgänge gegeben haben. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Petent in der Vergangenheit bereits Akteneinsicht erhalten hatte und seitdem keine bzw. nur wenige neue Vorgänge in die Akten aufgenommen worden waren.

Will ein Antragsteller daher Einsicht in die ihn betreffenden Unterlagen nehmen, steht es ihm frei, Akteneinsicht nach dem IZG LSA zu beantragen.