I. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010
5.14. Wie behandelt man (vermeintliche) Querulantenfälle?
Von besonderer Bedeutung in der behördlichen Praxis sind die vermeintlichen Querulantenfälle. In diesen Konstellationen begehrt ein Antragsteller meistens Akteneinsicht oder Auskunft zu einem länger (meist Jahre) zurückliegenden Vorgang, der nicht zu seiner Zufriedenheit abgeschlossen wurde. Aus der Sicht der Behörde handelt es sich um einen Querulanten, der alle notwendigen Informationen bereits bekommen hat und eine rechtmäßig getroffene Entscheidung anzweifeln will.
So lag der Sachverhalt auch bei dem "Blumenkübelfall", den ich zu prüfen hatte. Hier hatte eine Behörde eine zeitlich befristete Sondergenehmigung zur Aufstellung von Blumenkübeln erteilt. Der Antragsteller begehrte umfassende Akteneinsicht in den Sachvorgang, um die Rechtmäßigkeit der Erteilung der Sondergenehmigung überprüfen zu können und hatte sich mit der Unkenntlichmachung personenbezogener Daten Dritter, insbesondere der Daten des Inhabers der Genehmigung, einverstanden erklärt.
Die Behörde war jedoch der Auffassung, dass sie dem Antragsteller bereits damals mehrfach und umfassend Auskunft erteilt hatte und wollte den Antrag gem. § 9 Abs. 2 IZG LSA wegen Kenntnis ablehnen.
Eine Ablehnung des Antrags kommt in dieser Konstellation jedoch regelmäßig nicht in Betracht, da der Antragsteller in der Vergangenheit gerade keine vollständige Akteneinsicht erhalten hat, sonst würde er ja jetzt nicht erneut einen Akteneinsichtsantrag stellen. Vielmehr wurde ihm in den meisten Fällen nur teilweise Einsicht in die Unterlagen gewährt und im Übrigen der Antrag abgelehnt.
In den vermeintlichen Querulantenfällen kann daher ein IZG LSA-Antrag mit Blick auf die Akten, die der Betreffende auch tatsächlich eingesehen hat, allenfalls wegen Teilkenntnis versagt werden. Hinsichtlich der Restakten kann ein Informationszugangsanspruch dagegen nur abgelehnt werden, wenn ein Ausschlussgrund besteht. Die Behörde muss daher prüfen, ob der Grund, aus dem die Akteneinsicht damals abgelehnt wurde, einen Versagungsgrund i.S.d. IZG LSA darstellt. Ist das nicht der Fall, ist die Information preiszugeben. In dem von mir zu beurteilenden Fall lag hinsichtlich der Restakten kein Ausschlussgrund vor. Da die Behörde von dem ihr nach § 9 Abs. 2 IZG LSA zustehenden Ermessen, den Antrag wegen Teilkenntnis abzulehnen, keinen Gebrauch machte, wurde dem Antragsteller die beantragte Akteneinsicht gewährt.