I. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010
5.13. Sind Fördermittel Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse?
Für die Praxis bedeutsam ist die Frage, ob es sich bei Subventionen oder Fördermitteln um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Mittelempfänger handelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage zuletzt für Ausfuhrerstattungen im Bereich Landwirtschaft entschieden und dies hier verneint, da Auskünfte über die gezahlten Agrarsubventionen keine Rückschlüsse auf die Kundenstruktur, auf Marktaktivitäten und -strategien eines Unternehmers zuließen (BVerwG, NVwZ 2009, 1113).
Auf dieses Urteil hatte ich eine Petentin im Rahmen eines laufenden Antragverfahrens aufmerksam gemacht, die beim Ministerium für Gesundheit und Soziales Informationen über die Höhe von Fördermitteln im Sinne des § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) über den Deutschen Jugendherbergs- Landesverband Sachsen-Anhalt erbat. Das Ministerium hielt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den vorliegenden Fall jedoch nicht für übertragbar, da bei der Bewilligung und Bemessung von Fördermitteln nach § 44 LHO die finanzielle Eigenleistungsfähigkeit des Geförderten eine wesentliche Rolle spiele und die Bekanntgabe der gewährten Fördermittel daher Rückschlüsse auf die finanzielle Situation des Geförderten erlaube. Letztendlich brauchte ich über diesen Fall keine Entscheidung zu treffen, da die Petentin mit der Angabe, dass Zahlungen erfolgt seien, zufrieden war und ihren Antrag in Bezug auf die Höhe zurücknahm.