I. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010
5.12. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - Allgemeine Erfahrungen
Im Rahmen der Einführung der Informationsfreiheitsgesetze in Bund und Ländern wurde immer wieder die Befürchtung geäußert, es könnten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausspioniert werden. Im Rahmen meiner Tätigkeit habe ich die Erfahrung gemacht, dass sich nur wenige Eingaben auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beziehen. War dies doch einmal der Fall, wurden diese von den Behörden erkannt und geschützt. Dabei wurden manchmal auch Informationen geschützt, bei denen es sich ersichtlich nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelte.
So hatte ein Petent von einem Landkreis Auskunft über die Anzahl der Beförderungsfälle bezogen auf den Schüler- und Jedermann-Verkehr verlangt. Gleichzeitig hatte er um die Übermittlung eines Antrags eines Verkehrsunternehmens gebeten, mit dem dieses eine Unterstützungsleistung begehrte. Beide Anträge hatte der Landkreis unter Berufung auf entgegenstehende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse abgelehnt.
Unter einem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis sind Tatsachen zu verstehen, die sich auf einen bestimmten Gewerbebetrieb beziehen, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und damit nicht offenkundig sind, nach dem erkennbaren Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden sollen und hinsichtlich derer der Betriebsinhaber ein berechtigtes wirtschaftliches Geheimhaltungsinteresse hat (BGH St 41, S. 140/142).
Während der Landkreis darlegen konnte, dass der Bewilligungsbescheid unternehmensspezifische Kalkulationsdaten enthielt, an denen das Unternehmen ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung hatte, war nicht ersichtlich, wie durch die Angabe der Anzahl der Beförderungsfälle im Landkreis Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter betroffen sein könnten. Der Petent hat diese Daten daher nach meiner Einschaltung vom Landkreis erhalten.