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I. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010

4.9. Bestimmung der zuständigen Widerspruchsbehörde

Weil die Behörden sich auf dem Gebiet des IZG LSA auf juristischem Neuland bewegen, war für sie die Frage wichtig, wie die richtige Widerspruchsbehörde bestimmt wird. Mangels spezialgesetzlicher Vorschriften gelten hier die allgemeinen Regelungen. Maßgeblich ist, in welchem Fachbereich der Auskunftsanspruch geltend gemacht wird. Im übertragenen Wirkungskreis ist die nächsthöhere Behörde Widerspruchsbehörde, § 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. In Selbstverwaltungsangelegenheiten ist die Selbstverwaltungsbehörde Widerspruchsbehörde, § 73 Abs. 1 Nr. 3 VwGO.

In einem von dem Landesbeauftragten kontrollierten Fall  war ein Widerspruchsbescheid schon deshalb aufzuheben, weil der Bescheid von der unzuständigen Behörde erlassen worden war.