I. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010
4.8. Veröffentlichungspflichten
Die öffentlichen Stellen sind nach § 11 IZG LSA verpflichtet, Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten allgemein zugänglich zu machen. Die Verzeichnisse und Pläne sollen den Bürgerinnen und Bürgern vorrangig über das Internet zur Verfügung gestellt werden, so dass sie die für ihren Antrag maßgebliche Stelle feststellen können.
Nach einer stichprobenartigen Prüfung im Internet musste ich jedoch feststellen, dass viele sachsen-anhaltische Behörden ihren Veröffentlichungspflichten nur bedingt nachgekommen sind. Während sie im Internet zumeist ein Organigramm veröffentlicht haben, haben sie ihren Aktenplan noch nicht ins Internet eingestellt. Der Gesetzgeber hat den Behörden für die Erfüllung dieser Pflicht zwar keinen konkreten Zeitraum vorgegeben. Nachdem ein Zeitraum von zwei Jahren verstrichen ist, sollte diese Pflicht sukzessive erfüllt werden können. Ich sehe hier auch keine besonderen Schwierigkeiten, da der Veröffentlichungspflicht auch dann genüge getan ist, wenn die Behörde einen Auszug aus ihrem Aktenplan veröffentlicht.
Im Sinne weitergehender Transparenz sind aber auch Informationssammlungen selbst zu veröffentlichen, an denen ein öffentliches Interesse besteht (z.B. Verwaltungsvorschriften zur Berechnung von Leistungsbescheiden nach dem SGB II). Allerdings sind zentrale Internet-Plattformen entsprechend einer Open-Data-Idee noch Zukunftsmusik.