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I. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010

4.7.1. Überblick

Nach § 1 Abs. 3 IZG LSA gehen besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen den Regelungen dieses Gesetzes vor (Grundsatz der Spezialität). Dies gilt nicht in den Fällen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des VwVfG LSA i. V. m. § 29 VwVfG. Für die Prüfung eines Informationszugangsantrags bedeutet das im Wesentlichen folgendes:

Soweit ein Spezialgesetz den Zugang zu amtlichen Informationen regelt, geht es als lex specialis dem IZG LSA vor. Erhält der Antragsteller danach die Information nicht oder nur teilweise, stellt sich die Frage, ob das IZG LSA subsidiär zur Anwendung kommt. Sofern die spezialgesetzliche Regelung nicht bereits nach dem Willen des Gesetzgebers abschließend ist, sind Konkurrenzfragen nach der Rechtsprechung des OVG  NRW zum insoweit vergleichbaren Bundesrecht in jedem konkreten Einzelfall durch eine systematische, am Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung der jeweiligen Informationszugangsrechte zu klären (OVG NRW, 8 A 1548/07, Rn. 11 f.), Wenn eine spezialgesetzliche Regelung für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppen einen begrenzten Informationsanspruch vorsehen, ist im Einzelfall zu untersuchen, ob diese Grenzen auch für den Anspruch nach § 1 IZG LSA bindend sind (OVG NRW, a.a.O.). Die Grenzen des Fachgesetzes sind bindend, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwider laufen würde (OVG NRW, a.a.O.). Lässt sich derartiges nicht feststellen, gelangt der Anspruch nach § 1 IZG LSA zur Anwendung.

Wie man sehen kann, ist das Verhältnis der Informationszugangsvorschriften zueinander im Einzelfall nur sehr schwer zu bestimmen, weshalb die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten eine Zusammenlegung von IFG, UIG und VIG sowie eine Harmonisierung der einzelnen Regelungen gefordert hat (Anlage 9).