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I. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010

4.5.2. Statthafte Überschreitung der Fristen bei hohem Verwaltungsaufwand

In der Praxis werden die gesetzlich vorgesehenen Informationszugangs- bzw. Bescheidungsfristen aus § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 9 Abs. 1 IZG LSA  oftmals dann nicht eingehalten, wenn der Informationszugangsantrag sehr umfangreich ist und eine Behörde unverschuldet die Informationszugangsfristen nicht einhalten kann. In diesen Fällen erlaubt die Rechtsprechung eine Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Bearbeitungsfristen, wenn der durch einen Informationszugangsantrag bedingte hohe Verwaltungsaufwand zu einer Aus- bzw. Überlastung einer Behörde führen würde (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. März 2010, Az.: 6 A 1684/08). Dann aber muss eine Behörde, soweit sie dem erhöhten Arbeitsanfall nicht durch personelle oder organisatorische Maßnahmen Rechnung tragen kann, das vorliegende Gesuch zumindest sukzessive abarbeiten (Hessischer Verwaltungsgerichtshof a.a.O.).

Erforderlich ist dann jedoch, dass eine Aus- oder Überlastung der Behörde nachvollziehbar dargelegt und Aussagen zum konkreten Umfang der begehrten Informationen und der zu erwartenden Bearbeitungsdauer getroffen werden. Außerdem muss mit einer sukzessiven Abarbeitung des Antrags  begonnen werden. Beispielsweise können einem Petenten im Rahmen einer sukzessiven Antragsbearbeitung bereits unstrittige Aktenteile in Kopie zugänglich gemacht werden können.