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I. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010

3.5.1. Anwendungshinweise zum IZG LSA

Naturgemäß bringt eine neue Rechtsmaterie in der Praxis zahlreiche Schwierigkeiten bei der Umsetzung mit sich. Vor diesem Hintergrund war es mein Ziel, den auskunftsverpflichteten Stellen Sachsen-Anhalts zum Inkrafttreten des Gesetzes Hilfsmittel zur Umsetzung des Gesetzes zur Verfügung zu stellen. In der Zeit von Juli bis Ende September 2008 habe ich daher in Abstimmung mit dem Innenministerium Anwendungshinweise zum IZG LSA entwickelt. Aus den mehrfachen Sitzungen  und Besprechungen mit dem Innenministerium, denen ein intensives Studium von Rechtsprechung und Lehre vorausging, ist ein Kurzkommentar hervorgegangen, der in der ersten Auflage 65 Seiten umfasste. In ihm waren die wesentliche Rechtsprechung und Literatur, soweit sie sich auf das Landesrecht übertragen ließen, eingearbeitet. Mit Blick auf die speziellen Bedürfnisse der Behörden wurde, sofern vorhanden, die h. M. dargestellt. Die Anwendungshinweise wurden pünktlich zum 1. Oktober 2008 fertig, so dass die Behörden auf sie mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zurückgreifen konnten. Ich habe die Anwendungshinweise den obersten Landesbehörden übersandt und sie gebeten, den ihnen nachgeordneten Geschäfts- und Aufgabenbereich zu informieren.

Darüber hinaus habe ich den Behörden empfohlen, einen zentralen Ansprechpartner zu schaffen, der die Behördenleitung und die fachlich zuständigen Bearbeiter bei der Interpretation und effektiven Umsetzung des IZG LSA berät. Wegen der Sachnähe zum Datenschutz (vgl. § 5 IZG LSA) bietet es sich hier an, den behördlichen Datenschutzbeauftragten mit diesen Aufgaben zu betrauen.

Ferner habe ich die Anwendungshinweise jedermann zum Abruf auf meiner Homepage zur Verfügung gestellt.

Die Entwicklungen im Informationsfreiheitsrecht, zwei Jahre Kontrolltätigkeit sowie der intensive Austausch mit den Behörden im Rahmen der Beratung bzw. Fortbildung haben mich veranlasst, die Anwendungshinweise in Abstimmung mit dem Innenministerium zu aktualisieren. Der mittlerweile 78 Seiten umfassende Kurzkommentar mit Stand vom 17. August 2010 wurde nicht nur um die aktuelle Rechtsprechung, sondern auch um Streitfragen aus der Praxis ergänzt. An dieser Stelle möchte ich dem Innenministerium ausdrücklich für die gute Zusammenarbeit danken.