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I. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010

3.1. Überblick

Das IZG LSA überträgt die Aufgabe des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz in Personalunion, § 12 Abs. 2 IZG LSA. Im Gegensatz zu den meisten Bundesländern und zum Bund wurde mir jedoch nicht die offizielle Bezeichnung "Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" verliehen. Dies hat sich in der Praxis als misslich erwiesen. Gegenüber der Bevölkerung, den öffentlichen Stellen und der Presse agiere ich somit immer offiziell als Landesbeauftragter für den Datenschutz und muss erklären, dass mir auch die Aufgaben des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit übertragen worden sind. Eine Anpassung an die Rechtslage in den Ländern und im Bund wäre daher aus meiner Sicht hilfreich.

Die Aufgaben und Befugnisse des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit entsprechen denen des Landesbeauftragten für den Datenschutz, § 12 Abs. 3 IZG LSA i.V.m. §§ 22 bis 24 DSG-LSA. Zu ihnen gehören somit die Kontrolle der Anwendung des IZG LSA, die Beratung des Gesetzgebers und der Verwaltung, die außergerichtliche Streitschlichtung sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit in Fragen der Informationsfreiheit. Alle zwei Jahre erstatte ich dem Landtag einen Tätigkeitsbericht und informiere mit ihm zugleich die Öffentlichkeit.