I. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010
2.5.4. Ziele des Gesetzes
Als Ziele des Gesetzes nennt die Gesetzesbegründung die Stärkung der Demokratie, die Transparenz der Verwaltung und die Bekämpfung von Korruption (LT-Drs. 5/748, S. 9). Das Handeln der Verwaltung soll daher nachvollziehbar und gerade auch einer bürgerschaftlichen Kontrolle zugänglich gemacht werden (LT-Drs, a. a. O.). Daher war die in der Anlaufphase des Gesetzes einem Petenten gegenüber geäußerte Behördenargumentation, dass es nicht Sinn des IZG LSA sei, durch Privatpersonen die Rechtmäßigkeit von Behördenentscheidungen prüfen zu lassen, nicht gesetzeskonform. In vielen meiner Fortbildungsveranstaltungen habe ich die öffentlichen Stellen daher vorab gerade auf diese Intention des Gesetzgebers aufmerksam gemacht.
Eine Aussage, ob mit dem IZG LSA das Ziel der Korruptionsbekämpfung erreicht werden kann, wage ich nicht zu treffen. Der britische Information Commissioner Christopher Graham weist jedenfalls darauf hin, dass Auskunftsersuchen gegenüber staatlichen Stellen dazu beitragen, Verschwendungen von öffentlichen Mitteln oder Doppelarbeit aufzudecken. Mir ist jedenfalls im Berichtszeitraum kein konkreter Fall von Korruption bekannt geworden. Allerdings dürfte das Gesetz zumindest einen präventiven Beitrag zur Verhinderung von Korruption leisten. Da nach dem IZG LSA nämlich grundsätzlich ein Anspruch auf Einsicht in amtliche Dokumente besteht, dürfte für potentielle Straftäter doch eine gewisse Abschreckungswirkung bestehen.