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I. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010

2.5.3. Wichtige Unterschiede zum Bundesrecht

Im Gegensatz zum IFG des Bundes wird die Finanzverwaltung in Sachsen-Anhalt in besonderem Maße geschützt. Für sie wurde eine Bereichsausnahme geschaffen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 IZG LSA bestehen gegenüber der Finanzverwaltung keine Informationszugangsansprüche, sofern sie in Steuersachen tätig wird.

Abweichend vom IFG des Bundes besteht in Sachsen-Anhalt gem. § 3 Abs. 2 IZG LSA ferner kein Informationszugangsanspruch, wenn die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung einer Behörde in erheblichem Umfang beeinträchtigt wird. Es handelt sich um eine Ausnahmegeneralklausel, die eng auszulegen ist, da andernfalls eine Behörde jeden Antrag unter Hinweis auf sie ablehnen könnte.