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I. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010

2.5.2. Die Gesetzesmaterialien als wichtige Auslegungshilfe

Wichtige Gesetzesmaterialien für die Auslegung sind insbesondere der Gesetzentwurf der Landesregierung vom 4. Juli 2007 (LT-Drs. 5/748), die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung (LT-Drs. 5/1225) und die 2. Beratung des Gesetzentwurfes durch den Landtag (PlPr. 5/39, S. 2512 ff.). Das IZG LSA enthält keine ausdrückliche Zweckbestimmung. Die Ziele des Gesetzes ergeben sich daher erst aus der Gesetzesbegründung. Ohne einen Rückgriff auf die Gesetzesbegründung wäre auch eine sachgerechte Auslegung des § 5 IZG LSA, über den personenbezogene Daten geschützt werden, nicht möglich. Nach dieser Vorschrift darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Nach dem Wortlaut der Norm würde daher jedes Informationsinteresse ausreichen. Erst aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass das IZG LSA den Einzelnen als Sachwalter der Allgemeinheit begreift, so dass in seinem Informationsinteresse auch ein Öffentlichkeitsinteresse zu erkennen sein muss. Das Informationsinteresse eines Antragstellers überwiegt das Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen daher um so eher, je weniger ein Informationsantrag rein persönlichen, dafür aber umso mehr einem öffentlichen Informationsinteresse dient. Personenbezogene Daten bleiben daher regelmäßig vor purer Neugier oder reiner Sensationslust eines Antragstellers geschützt.