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I. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010

2.4.4. Das Informationsweiterverwendungsgesetz

Während die Informationsfreiheitsgesetze den Zugang zu amtlichen Informationen regeln, schafft das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG - BGBl. I 2006, S. 2913) den rechtlichen Rahmen für die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen, die diese im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben erstellen und für eine Weiterverwendung zur Verfügung stellen. Unter Weiterverwendung versteht das IWG dabei jede Nutzung von Informationen, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht und in der Regel auf die Erzielung von Entgelt gerichtet ist (vgl. § 2 Nr. 3 IWG). Aus § 4 IWG ergibt sich, dass die Weiterverwendung genehmigungspflichtig ist und von der öffentlichen Stelle auch abgelehnt werden kann. Die Entscheidung über die Genehmigung steht dabei im Ermessen der betroffenen öffentlichen Stelle (Hopf, Das Informationsweiterverwendungsgesetz - Teil 1, Recht im Amt 2007, S. 53/55). Die öffentliche Stelle kann für die Weiterverwendung Nutzungsbestimmungen festlegen und Entgelte verlangen.