Menu
menu

I. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010

2.1.1. Verfassungsrechtliche Grundlagen

Rechtsprechung und h. L. (BVerfGE 27, S. 71/81 f.; 103, S. 44/60; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, Einl. Rn. 153; Albers, Grundlagen und Ausgestaltung der Informationsfreiheitsgesetze, in: Zeitschrift für das juristische Studium 2009, S. 614) sehen in Art. 5 Abs. 1 GG die verfassungsrechtliche Grundlage des Rechts auf Informationsfreiheit. Eine sachsen-anhaltische Besonderheit ist das verfassungsrechtlich verbürgte Recht auf Auskunft über Umweltdaten gem. Art. 6 Abs. 2 der Landesverfassung.

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (entspricht Art. 10 Abs. 1 Satz 1 der Landesverfassung) hat jeder das Recht, sich ungehindert aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Träger des Grundrechts ist also jedermann. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen (BVerfGE 103, S. 44/60). Über die Zugänglichkeit und die Art der Zugangseröffnung entscheidet dabei derjenige, der nach der Rechtsordnung über ein entsprechendes Bestimmungsrecht verfügt (BVerfGE, a.a.O.). Es ist also eine Aktivierung des Grundrechts durch einfachgesetzlich normierte Zugangsansprüche erforderlich. Durch den Erlass des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt sind grundsätzlich alle amtlichen Informationen, die bei den Behörden, Gemeinden und anderen öffentlichen Stellen des Landes Sachsen-Anhalt vorhanden sind, zu allgemein zugänglichen Quellen geworden.