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Prüfschema zum IZG LSA

A. Vorüberlegung: Anwendbarkeit des IZG LSA

I. Vorrang spezialgesetzlicher Auskunftsvorschriften, § 1 Abs. 3 IZG LSA

II. Anwendbarkeit neben § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 29 VwVfG sowie § 25 SGB X

B. Formelle Rechtmäßigkeit

I. Antrag gem. §§ 1 Abs. 2 S. 2, 7 Abs 1 S. 1 IZG

  1. Formlos
  2. Keine Begründungspflicht, es sei denn der Antrag betrifft Daten Dritter, § 7 Abs. 1 S. 3 IZG LSA

II. Zuständigkeit der Behörde, § 7 Abs. 1 S. 1 und 2 IZG LSA

III. Verfahren

  1. Allgemeines Verfahren, § 7 Abs. 1 S.1 und 2 IZG LSA
  2. Verfahren bei Beteiligung Dritter, § 8 IZG LSA
  3. Massenverfahren, § 7 Abs. 1 S. 4 IZG LSA

C. Materielle Rechtmäßigkeit

Der Antrag auf Informationszugang ist gem. § 1 Abs. 1 IZG LSA begründet, wenn kein Versagungsgrund i.S.d. §§ 3 - 6, 9 Abs. 2 IZG LSA vorliegt.

I. Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 IZG LSA

  1. Aufgezeichnete, amtliche Information
  2. Information muss bei der Behörde vorhanden sein, da keine Informationsbeschaffungspflicht.

II. Ausschlussgründe: Der Anspruch "besteht nicht"

  1. Schutz besonderer öffentlicher Belange, § 3 Abs. 1 Nrn. 1 - 9 IZG LSA
    Rechtsfolge: kein Auskunftsanspruch. Die Behörde kann jedoch im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung aufgrund einer pflichtgemäßen Ausübung ihres Ermessens gleichwohl Auskunft erteilen.
  2. Schutz des geistigen Eigentums, § 6 S. 1 IZG LSA
  3. Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, § 6 Satz 2 IZG LSA
    Problem: Berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung

III. Sonstige Versagungsgründe

1. "Soll"-Versagungsgründe: Der Antrag "soll abgelehnt" werden

a) Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses, § 4 Abs. 1 S. 1 IZG LSA
Anmerkung: nur zeitlich befristeter Versagungsgrund.
b) Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben, § 3 Abs. 2 IZG LSA

2. "Kann"-Versagungsgründe: Der Antrag "kann abgelehnt" werden

a) Kenntnis des Antragstellers, § 9 Abs. 2 1. Alt. IZG LSA
b) Allgemeine Zugänglichkeit der Information, § 9 Abs. 2 2. Alt. IZG LSA

IV. Sonderregelung: Schutz personenbezogener Daten, § 5 Abs. 1 S. 1 IZG LSA

Tatbestandsvoraussetzungen:
Es liegt kein Ausschluss- oder sonstiger Versagungsgrund vor. Die amtlichen Informationen betreffen personenbezogene Daten. Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden,

  1. bei ausdrücklicher Einwilligung des Dritten, § 5 Abs. 1 S. 1 2. Alt. IZG LSA
  2. "soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt", d.h. nach Güterabwägung gem. § 5 Abs. 1 S. 1 1. Alt. IZG LSA
    Anmerkung: beispielhaft getroffene Güterabwägungen: § 5 Abs. 2 - Abs. 4 IZG LSA

D. Rechtsfolgen

I. Bei Begründetheit:
Anspruch auf Informationszugang gem. § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 IZG LSA
Umfang des Anspruchs: Wahlrecht des Antragstellers hinsichtlich der Art des Informationszugangs, §§ 1 Abs. 2  und 7 Abs. 3 - 5 IZG LSA

II. Bei Unbegründetheit:
kein Anspruch - Ablehnung des Antrags gem. § 9 Abs. 1 IZG LSA

III. Teilweise begründeter Anspruch:
Teilanspruch auf Preisgabe der Information gem. § 7 Abs. 2 IZG LSA

E. Kosten

I. Bei Begründetheit:
Pflicht des Antragstellers zur Kostentragung (Gebühren und Auslagen) nach § 10 Abs. 1, Abs. 3    IZG LSA i.V.m. der Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA KostVO); Ausnahme: keine Kostentragungspflicht für einfache Auskünfte.
Maßstab gem. § 3 Abs. 2 VwKostG LSA: Verwaltungsaufwand, Nutzen und Bedeutung der Information für den Antragsteller

II. Bei Unbegründetheit:
Kostentragungspflicht des Antragstellers nach § 10 Abs. 1 IZG LSA i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 2 VwKostG LSA mit der Möglichkeit der Kostenermäßigung gem. § 12 Abs. 3 VwKostG LSA.

III. Teilweise Begründetheit
Pflicht des Antragstellers zur Kostentragung nach § 10 Abs. 1, Abs. 3 IZG LSA i.V.m. der IZG LSA KostVO; im übrigen Kostentragungspflicht nach § 10 Abs. 1 IZG LSA i.V.m. §§ 1 Abs. 1 S. 2, 12 Abs. 3 VwKostG LSA.

 

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Prüfschema des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt zum IZG LSA - Stand 01. Oktober 2008