Wer entscheidet über die Art des Informationszugangs?
Solange keine wichtigen Gründe entgegenstehen, muss die vom Antragsteller gewählte Art des Zugangs gewährt werden. In Betracht kommen die unmittelbare Akteneinsicht bei der Behörde, die Übersendung von Aktenauszügen als Kopie oder die mündliche oder schriftliche Auskunft.