Was sind besondere öffentliche Belange?
§ 3 Abs. 1 IZG LSA nimmt zum Schutz besonderer öffentlicher Belange zahlreiche Informationen vom Zugangsanspruch nach § 1 Abs. 1 IZG LSA wieder aus. Die Ausnahmetatbestände greifen in der Regel dann ein, wenn die Preisgabe der Information auf die maßgeblichen Gemeinwohlbelange "nachteilige Auswirkungen haben kann", sie "gefährden kann" oder durch sie "beeinträchtigt wird". Hier hat der Bürger keinen Rechtsanspruch darauf, die begehrte Information zu erlangen. Es steht jedoch im Ermessen der Behörde, ob sie dem Antragsteller gleichwohl die beantragte Auskunft erteilt. Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes ist von der informationspflichtigen Stelle darzulegen. Zu den geschützten Belangen gehören z. B.: Informationen über internationale Beziehungen, Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, Kontroll- und Aufsichtsaufgaben im Wirtschaftsbereich, die Finanzkontrolle durch den Landesrechnungshof, laufende Gerichts- und Ermittlungsverfahren, die Vertraulichkeit von Beratungen der Behörden, den Geheimnisschutz, beigezogene Akten anderer Behörden, fiskalische Interessen des Landes, den Informantenschutz, den Verfassungsschutz, die wissenschaftliche Forschung, die Medienanstalt Sachsen-Anhalt, soweit die Aufsicht über Rundfunkveranstalter betroffen ist, die Belange der öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter in Bezug auf journalistisch-redaktionelle Informationen sowie die Belange der Finanzbehörden, soweit sie in Verfahren in Steuersachen tätig werden.