Muss der Antrag begründet werden?
Grundsätzlich muss der Antrag nach dem IZG LSA weder begründet noch ein rechtliches Interesse an der Auskunft geltend gemacht werden. Bezieht sich der Antrag allerdings auf personenbezogene Daten, Urheberrechte bzw. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter, bedarf es einer besonderen Begründung. Bei Auskunftsersuchen, die besonders geschützte öffentliche Belange - wie z. B. die innere Sicherheit - betreffen, ist eine Begründung zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben. Sie kann sich aber empfehlen, damit die Behörden in die Lage versetzt werden, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.