Menu
menu

Dürfen Behörden Informationen über meine Person an Dritte herausgeben?

Das IZG LSA schützt den Bürger grundsätzlich davor, dass eine Behörde vorhandene personenbezogene Daten ohne seine Einwilligung preisgibt. Dieser Schutz kann aber im Einzelfall zurücktreten, wenn das Informationsinteresse des Einzelnen das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Geht es um Daten aus der Intimsphäre überwiegt immer das Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen. Bei Daten aus der Privatsphäre (Daten aus der Familie und dem engeren Bekanntenkreis) sowie der Sozialsphäre (Daten aus dem öffentlichen Leben) ist der konkrete Einzelfall entscheidend. Daten aus der Privatsphäre genießen dabei prinzipiell einen hohen Schutz, während Daten aus der Sozialsphäre weniger schützenswert sind. Als Faustregel gilt: Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen um so eher, je weniger ein Informationsantrag rein persönlichen, dafür aber umso mehr einem öffentlichen Informationsinteresse dient. Personenbezogene Daten bleiben daher regelmäßig vor purer Neugier oder reiner Sensationslust eines Antragstellers geschützt.