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Anwendungshinweise zu § 7 IZG LSA - Antrag und Verfahren

(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Falle des § 1  Abs. 1 Satz 2 ist der Antrag an die Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der nach den §§ 3 bis 6 nicht zugänglich zu machenden Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.

(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Stelle nach
§ 1 Abs. 1 Satz 1 ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.

(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.

(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen.
§ 8 bleibt unberührt.


 

Anwendungshinweise zu § 7 IZG LSA - Antrag und VerfahrenI. Bedeutung der Norm: die zentrale Verfahrensvorschrift

Der Anspruch auf Informationszugang wird durch einen Antrag geltend gemacht, der ein eigenständiges Verwaltungsverfahren einleitet. Das IZG LSA enthält spezielle Verfahrensvorschriften. Nur sofern das IZG LSA keine Verfahrensregelungen trifft, kann das Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt ergänzend zur Anwendung kommen.

§ 7 ist die zentrale Verfahrensvorschrift des IZG LSA. Sie trifft Sonderregelungen im Verhältnis zum VwVfG LSA. Sie regelt u.a. die formellen Voraussetzungen an den Antrag und die Bescheidung des Antrags (Abs. 1 und 2), die Art und Weise des Informationszugangs (Abs. 3 und 4) und legt die Fristen für den Informationszugang fest (Abs. 5).

Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber vorgesehene Evaluation des IZG LSA (siehe § 15 IZG LSA) sollten Anträge nach dem IZG LSA als eigenständige Vorgänge behandelt werden. Die Art, der Gegenstand und die Erledigung des Antrags sollten registriert werden, damit eine Verlaufsbetrachtung möglich wird.

II. Die Zuständigkeit der Behörde (§ 7 Abs. 1 S. 1)

1. Die Verfügungsberechtigung über die Information

§ 7 Abs. 1 S. 1 IZG LSA bringt konkludent zum Ausdruck, dass der Informationszugang nicht von Amts wegen gewährt wird. Er muss bei der Stelle beantragt werden, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Diese ist zugleich für die Entscheidung über den Antrag auf Informationszugang zuständig.

Verfügungsberechtigt ist eine Behörde, wenn sie kraft eigener Entscheidungsbefugnis den Zugang gewähren darf. Entscheidend für die Zuständigkeit ist damit nicht, bei welcher Behörde die Informationen tatsächlich vorhanden sind, sondern welche Behörde rechtlich befugt ist, über die Informationen zu verfügen. Informationsbesitz und Verfügungsberechtigung fallen jedoch nur ausnahmsweise auseinander (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5 IZG LSA). Eine unzuständige Behörde darf keine Auskünfte erteilen.

2. Zuständigkeit bei Einschaltung Privater (Abs. 1 S. 2)

§ 7 Abs. 1 S. 2 IZG LSA stellt klar, dass in den Fällen, in denen sich die Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgaben Privater bedient, ohne diese zu beleihen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA), die Behörde Gegnerin des Anspruchs auf Informationszugang bleibt.

3. Verfahren bei Unzuständigkeit

Wird ein Antrag an eine unzuständige Behörde gerichtet, weist diese die antragstellende Person nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 25 VwVfG darauf hin und gibt ggf. sachdienliche Hinweise. Soweit ihr die richtige Behörde bekannt ist, hat sie den Antragsteller an diese zu verweisen. Eine Pflicht zur Weiterleitung des Antrags an die zuständige Behörde besteht nicht (Berger, in: Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Auflage 2006, § 7 Rn. 6).

III. Form und Bestimmtheit des Antrags

1. Formlosigkeit im zweipoligen Informationsverhältnis (Umkehrschluss aus § 7 Abs. 1)

Der Antrag auf Informationszugang ist nach § 7 Abs. 1 IZG LSA an keine bestimmte Form gebunden und muss grundsätzlich nicht begründet werden. Der Antrag kann daher grundsätzlich anonym ohne Angabe von Gründen gestellt werden (z.B. am Telefon). Es liegt jedoch im Verfahrensermessen der Behörde, im Einzelfall einen schriftlichen Antrag oder eine Konkretisierung des Antrags zu verlangen (Jastrow/Schlatmann, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Auflage 2006, § 7 Rn. 21). Name und Anschrift können für die Einschätzung des Informationsinteresses bei der Prüfung der Versagungsgründe gem. §§ 3 - 6 IZG LSA von Belang sein. Um der um Informationszugang ersuchten Stelle das Auffinden gewünschter Informationen zu erleichtern, sollte der Antragsteller möglichst konkrete Angaben machen, über welche Vorgänge er Informationen wünscht. Gegebenenfalls ist er darauf hinzuweisen, dass sein Antrag nur bearbeitet werden kann, wenn dieser konkretisiert wird. Nach der Rechtsprechung  des Verwaltungsgerichtes Frankfurt setzt ein zulässiger Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen voraus, dass sich Art, Umfang und Ziel der begehrten Information bestimmen lassen. Ein derart bestimmter Antrag hat zur Folge, dass die Behörde, die für den Informationszugang in Frage kommt, in ihrem Bestand dezentral vorhandene Informationen sammeln und unter Umständen erst zusammenstellen muss (VG Frankfurt, Urt. v. 23. Januar 2008, Az.: 7 E 1487/07).

2. Begründungspflicht im dreipoligen Informationsverhältnis (Abs. 1 S. 3)

Eine Begründung ist gem. § 7 Abs. 1 S. 3 IZG LSA dann erforderlich, wenn sich der Antrag auf personenbezogene Daten i.S. des § 5 Abs. 1 und 2 IZG LSA bzw. auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse i.S. des § 6 IZG LSA bezieht, damit der Dritte gem. § 8 Abs. 1 IZG LSA zu dem Antrag Stellung nehmen und über eine Einwilligung in die Auskunftserteilung entscheiden kann. Erst durch die Begründung des Auskunftsantrags und die Anhörung des Dritten wird die Behörde in die Lage versetzt, die Güterabwägung nach § 5 Abs. 1 IZG LSA zu treffen.

Bei Auskunftsersuchen, die auf Erlangung von Informationen i.S. des § 3 Abs. 1 Nrn. 1 - 7 IZG LSA gerichtet sind, ist eine Begründung zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben. Sie kann sich aber empfehlen, damit die Behörde in die Lage versetzt wird, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.

IV. Entscheidungsform über den Antrag

1. Zweipolige Informationsverhältnisse (§ 7 Abs. 1)

Die Behörde kann in zweipoligen Informationsverhältnissen über einen stattzugebenden Antrag grundsätzlich formfrei entscheiden. Daher darf die Entscheidung in der Form ergehen, in der der Antrag gestellt wurde. Z.B. kann eine fernmündlich beantragte Auskunft fernmündlich beschieden werden. Im Fall eines mündlichen Bescheids ist der Antragsteller jedoch darauf hinzuweisen, dass er unter den Voraussetzungen der §§ 1 VwVfG LSA, 37 Abs. 2 S. 2 VwVfG die schriftliche Bestätigung des mündlichen Verwaltungsakts verlangen kann. Der nunmehr zu erlassende schriftliche Bescheid muss gem. §§ 1 VwVfG LSA i. V. m. 39 VwVfG begründet werden.

Ablehnende Bescheide müssen  nach § 9 Abs. 1 IZG LSA schriftlich ergehen.

2. Dreipolige Informationsverhältnisse (§ 8 Abs. 2 S. 1)

Im dreipoligen Informationsverhältnis haben Entscheidungen nach § 8 Abs. 2 S. 1 IZG LSA stets schriftlich zu ergehen.

V. Massenverfahren (Abs. 1 S. 4)

§ 7 Abs. 1 S. 4 IZG LSA regelt das Masseverfahren. Werden gleichförmige Anträge von mehr als 50 Personen gestellt, gelten nach § 7 Abs. 1 Satz 4 IZG LSA die Verfahrenserleichterungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. §§ 17 bis 19 VwVfG entsprechend. Danach kann die Behörde den Informationsanspruch gegenüber dem Vertreter erfüllen und die übrigen Antragsteller auf das Binnenverhältnis zu dem Vertreter verweisen. Sofern die Antragsteller nicht selbst einen Vertreter benennen, kann die Behörde unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 bzw. des § 18 Abs. 1 S. 2 VwVfG einen Vertreter von Amts wegen bestellen. Gleichförmige Anträge liegen nicht nur vor, wenn die Anträge denselben Text haben, sondern auch dann, wenn sie durch das gleiche Informationsinteresse geprägt sind.

VI. Teilweiser Informationszugang, unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand  (Abs. 2)

§ 7 Abs. 2 S. 1 IZG LSA stellt klar, dass der Antrag auf Informationszugang nicht schon deshalb abzulehnen ist, weil er zum Teil auf die Erlangung geheimhaltungsbedürftiger Informationen ausgerichtet ist. Vielmehr muss dem Antrag gem. § 7 Abs. 2 IZG LSA in dem Umfang stattgegeben werden, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der von den §§ 3 - 6 IZG LSA geschützten Informationen ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Folglich kommt es darauf an, ob dieser Teil der Akte ohne unverhältnismäßigen Aufwand abgetrennt werden kann oder ob sensible Daten auf Kopien geschwärzt werden können etc. Die Tatsache der Abtrennung oder Schwärzung muss erkennbar sein. Würden die Informationen durch die Abtrennung oder die Schwärzung verfälscht, ist der Zugang unbeschadet des § 7 Abs. 4 IZG LSA zu verweigern.

Die auf § 7 Abs. 2 S. 1 IZG LSA gestützte vollständige Ablehnung eines Informationszugangsantrags wegen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes ist nur unter Anlegung eines strengen Maßstabes möglich. Die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands ist grundsätzlich erst dann überschritten, wenn durch die Art des Informationszugangsbegehrens oder seinen Umfang ein Verwaltungsaufwand notwendig ist, der den bei üblichen Gesuchen an die Behörde verursachten Aufwand in solch deutlichem Maße übersteigt, dass die Behörde das Gesuch letztlich nur unter nicht nur vorübergehender Zurückstellung ihrer sonstigen Aufgaben bewältigen kann (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. März 2010, Az.: 6 A 1684/08 zur vergleichbaren Rechtslage nach § 7 Abs. 2 IFG Bund).

Mit einer Häufung von Informationszugangsbegehren, die in Art und Umfang jeweils das für die zuständige Behörde übliche Maß nicht übersteigen, und aus einer Aus- bzw. Überlastung der Behörde wegen der Bewältigung ihrer sonstigen Aufgaben und/oder der Bearbeitung von weiteren Informationszugangsanträgen kann die Unverhältnismäßigkeit nicht begründet werden. Die Behörde muss, soweit sie dem erhöhten Arbeitsanfall durch diese Vorgänge nicht durch personelle oder organisatorische Maßnahmen Rechnung tragen kann, die vorliegenden Gesuche ggf. unter Überschreitung der Bearbeitungsfrist in § 7 Abs. 5 S. 2 IZG LSA sukzessive abarbeiten (Hessischer Verwaltungsgerichtshof a.a.O.).

Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 IZG LSA kann sich der Antragsteller - von vornherein oder auf Anfrage - mit einer Unkenntlichmachung der Informationen, die Belange Dritter berühren, einverstanden erklären. Von dieser Möglichkeit dürfte der Antragsteller Gebrauch machen, wenn ihm eine Sachinformation genügt, die ohne nach § 5 Abs. 1 und 2 IZG LSA sowie § 6 IZG LSA geschützte Informationen oder personenbezogene Daten auskommt. Dies dürfte die Kosten des Antrags senken. In diesem Fall ist ein Verfahren nach § 8 IZG LSA entbehrlich und damit eine schnellere Entscheidung der Behörde möglich.

VII. Die Anspruchserfüllung (Abs. 3)

1. Die Auskunftserteilung (S. 1)

§ 7 Abs. 3 S. 1 IZG LSA regelt die Fälle der Auskunftserteilung i.S. des § 1 Abs. 2 IZG LSA. Danach kann die Behörde Auskünfte mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilen. Entscheidend für die Art der Auskunftserteilung sollte die Form des Antragzugangs sein. Im Fall einer mündlichen Auskunftserteilung empfiehlt es sich, zur Nachweisführung über den Inhalt einen Vermerk über den Zeitpunkt der Auskunftserteilung sowie über den Inhalt der Auskunft anzufertigen und diesen zu den Akten zu nehmen. Im Hinblick auf die Evaluation nach § 15 IZG LSA sollte in diesem Vermerk ggf. auch festgehalten werden, welcher Verwaltungsaufwand für die Auskunftserteilung angefallen ist.

2. Keine Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit (S. 2)

§ 7 Abs. 3 S. 2 IZG LSA legt fest, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu prüfen. Die Regelung führt zu einem gesetzlichen Ausschluss der Amtshaftung, weil es im Fall der Herausgabe unrichtiger Informationen an einer Amtspflichtverletzung fehlt. Die Behörde darf jedoch eine als falsch erkannte Informationen nicht ohne einen entsprechenden Hinweis weitergeben.

3. Akteneinsicht (Abs. 4)

Wird der Informationszugang in Form der Akteneinsicht gewährt, kann sich der Antragsteller - sofern urheberrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen (§ 6 Satz 1 IZG LSA) - als Gedächtnishilfe Ablichtungen oder Ausdrucke fertigen lassen und mitnehmen. Dies beinhaltet einen Anspruch auf Ausdruck gespeicherter oder verfilmter Texte.

VIII. Fristen für den Vollzug des Informationszugangs (Abs. 5)

1. Zweipolige Verhältnisse

In zweipoligen Verhältnissen (Antragsteller -  Behörde) soll der Informationszugang unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern), spätestens innerhalb eines Monats, § 7 Abs. 5 S. 1 und 2 IZG LSA, erfolgen. Mit der Vorgabe der Regelfrist von einem Monat wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass Informationszugangsanträge rasch beschieden werden. Allerdings gilt diese Frist gem. § 7 Abs. 5 S. 3 IZG LSA, der die Anwendung von § 8 IZG LSA unberührt lässt, von vornherein nur für zweiseitige Informationsverhältnisse.

2. Dreipolige Verhältnisse

Sind Belange Dritter betroffen, muss die Behörde diesen gem. § 8 Abs. 1 S. 1 IZG LSA innerhalb eines Monats Gelegenheit zur Stellungnahme geben. In diesem Fall kann sich die Bescheidung des Antrags verzögern, also regelmäßig nicht innerhalb der Frist von einem Monat erfolgen; dies ergibt sich auch aus § 7 Abs. 5 Satz 3.

In dreipoligen Verhältnissen (Antragsteller - Behörde - Dritter) darf der Informationszugang gem. § 8 Abs. 2 zudem erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind.
Das Gesetz sieht keine Rechtsfolgen bei Fristüberschreitung vor; in Betracht kommt aber eine Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO).

 

Anwendungshinweise des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt zum IZG LSA - Stand 17. August 2010