Anwendungshinweise zu § 6 IZG LSA - Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.
Anwendungshinweise zu § 6 IZG LSA - Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- und GeschäftsgeheimnissenI. Geistiges Eigentum (S. 1)
1. Begriff
Der Schutz geistigen Eigentums ist verfassungsrechtlich durch Art. 14 Abs. 1 GG garantiert. Der Begriff des geistigen Eigentums ist im deutschen Recht nicht scharf konturiert, weil Eigentum traditionell als absolutes Herrschaftsrecht an einer Sache begriffen wird. Geistiges Eigentum besteht jedoch nicht an Sachen i.S. des § 903 BGB, sondern an Immaterialgütern. Es gewährt seinem Inhaber ein ausschließliches Nutzungsrecht, das an Dritte lizensiert oder übertragen, gesetzlich eingeräumt und beschränkt werden kann (Jastrow/Schlatmann, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Auflage 2006, § 6 Rn. 14). Es erfasst auf der einen Seite das Urheberrecht (Urheber-, Verlags-, Lizenzrechte) und auf der anderen Seite den gewerblichen Rechtsschutz. Zu letzterem gehören im wesentlichem Patent-, Warenzeichen-, Marken-, Geschmacks- und Gebrauchsmusterrechte (Berger, in: Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Auflage 2006, § 6 Rn. 3). Die konkrete Ausgestaltung des Schutzrechts - also seine Entstehung und sein Umfang - richtet sich nach den einschlägigen Fachgesetzen. Daher kann auch eine juristische Person - z.B. eine Behörde - geistiges Eigentum besitzen, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist.
2. Potentiell entgegenstehende Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums
§ 6 S. 1 IZG LSA schließt einen Anspruch auf Informationszugang aus, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Es reicht daher für den Ausschluss des Informationszugangs nicht schon aus, dass ein Schutzrecht existiert. Vielmehr muss das Schutzrecht gerade durch die Preis-gabe der Information ganz oder teilweise verletzt werden ("soweit").
a) Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes
Danach werden Auskunftsansprüche im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes - von wenigen Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich zu bejahen sein, weil hier Schutzrechte einer Auskunftserteilung nicht entgegenstehen. Die Entstehung eines gewerblichen Schutzrechts ist im Normalfall mit einer Veröffentlichung - nämlich der Eintragung des Rechts in einem öffentlichem Register
(§§ 30 Abs. 1 PatentG; 4 Nr. 1 MarkenG; 19 Abs. 2 GeschmMG; 11 Abs. 1 GebrMG) - verbunden, wofür im Gegenzug der besondere Schutz der wirtschaftlichen Verwertung eingeräumt wird. Die Informationen, auf die sich das Schutzrecht bezieht, bleiben daher nicht geheim, sondern sind allgemein zugänglich. Allerdings wird hier der Informationszugang i.d.R. nicht über das IZG LSA erfolgen können, denn gem. § 1 Abs. 3 IZG LSA gehen die Vorschriften über die Einsichtnahme in die öffentlichen Register dem Informationszugangsanspruch aus § 1 Abs. 1 IZG LSA als speziellere Vorschriften vor (§§ 62 MarkenG; 11 GeschmMG; 9 Abs. 5 GebrMG; 31 PatentG).
Eine nennenswerte Ausnahme von diesem Grundsatz ist im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes das Erstveröffentlichungsrecht des Erfinders. Unter einer Erfindung versteht man eine auf individueller Leistung beruhende Anwendung einer technischen Idee zur Verbesserung der menschlichen Bedürfnisbefriedigung (Rossi, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Auflage 2006, § 6 Rn. 20). Das Erfinderrecht entsteht - ohne dass weitere Formalitäten nötig sind - mit der Vollendung der Erfindung. Der Schutz des § 6 S. 1 IZG LSA erfasst daher den Zeitraum vor der Veröffentlichung der Erfindung.
b) Im Bereich des Urheberrechts
Ein wesentlicher Anwendungsbereich des § 6 S. 1 IZG LSA ist der Schutz des geistigen Eigentums in Form der Urheberrechte. Gegenstand des Urheberrechts sind Werke der Literatur, Kunst und Wissenschaft, §§ 1, 2 Abs. 1 UrhG. Werke i.S. des UrhG sind dabei nur persönliche geistige Schöpfungen.
Dem Informationszugang können vor allem die Erstveröffentlichungsrechte des Urhebers sowie seine Verwertungsrechte entgegenstehen:
Das Erstveröffentlichungsrecht des Urhebers verbietet es der Behörde, dem Antragsteller Informationen aus einem unveröffentlichten Werk preiszugeben, § 12 Abs. 1 UrhG. Mit der Veröffentlichung des Werkes i.S. des § 6 UrhG wird dieses der Allgemeinheit zugänglich gemacht, so dass sie das Werk wahrnehmen kann. Die Publizität eines Werkes begründet jedoch noch keinen Informationszugangsanspruch, weil der Urheber an seinem Werk nach § 15 ff. UrhG ein ausschließliches Verwertungsrecht besitzt, das die für die Freigabe von Informationen maßgeblichen Bereiche der öffentliche Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 UrhG), der Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und der Verbreitung (§ 17 UrhG) umfasst. Denn die Preisgabe von Informationen aus einem Werk impliziert zugleich auch, dass zumindest ein Teil des Werkes vervielfältigt oder verbreitet werden muss. Die Verwirklichung des Auskunftsanspruchs setzt daher voraus, dass der Urheber die Nutzung erlaubt (§§ 31 ff. UrhG) oder dass eine Verwertung gesetzlich gestattet, d.h. das Verwertungsrecht kraft Gesetzes eingeschränkt ist. In vielen praxisrelevanten Fällen wird daher Anspruch auf Informationszugang bestehen:
In der behördlichen Praxis wird vor allem die Frage eine Rolle spielen, ob Informationen aus Gutachten, die von Privaten für die Behörde erstellt werden, weitergegeben und damit veröffentlicht werden dürfen. Das ist regelmäßig zu bejahen. Die Behörde macht als Auftraggeberin lediglich von ihrem Nutzungsrecht nach §§ 31 ff. UrhG Gebrauch, wenn sie das Gutachten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung veröffentlicht.
Ebenso ist die Fertigung und Herausgabe von Kopien, die Informationen aus urheberrechtlichen Werken betreffen, grundsätzlich unbedenklich, da nach § 53 UrhG die Herstellung einzelner Kopien zu eigenen oder privaten Zwecken gestattet ist.
Amtliche Werke genießen gem. § 5 UrhG prinzipiell keinen urheberrechtlichen Schutz. Hierzu gehören z.B. Gesetze, Verordnungen und amtliche Erlasse. Etwas anderes kann jedoch ausnahmsweise dann gelten, wenn sie nicht zur allgemeinen Veröffentlichung bestimmt sind.
3. Einwilligung
Obwohl § 6 S. 1 IZG LSA dies nicht regelt, kann der Dritte in die Nutzung der ihm zum Schutz seines geistigen Eigentums zustehenden Rechte einwilligen. Aufgrund einer solchen Einwilligung steht das Schutzrecht dem Informationszugang nicht mehr entgegen, so dass der Anspruch nicht mehr nach § 6 S. 1 IZG LSA abgelehnt werden darf.
II. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (S. 2)
1. Definition
Der Begriff der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist gesetzlich nicht definiert. Es ist daher auf die allgemein geltende, zu § 17 UWG entwickelte Begriffsbestimmung zurückzugreifen (so auch VG Düsseldorf, Urt. v. 9. Juli 2004 - 26 K 4163/03 [zu § 8 IFG NRW]; vgl. auch VG Schleswig, Urt. v. 31. August 2004 - 6 A 245/02 [zu § 11 IFG SH]). Danach sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Tatsachen, die sich auf einen bestimmten Gewerbebetrieb beziehen, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und damit nicht offenkundig sind, nach dem erkennbaren Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden sollen und hinsichtlich derer der Betriebsinhaber ein berechtigtes wirtschaftliches Geheimhaltungsinteresse hat (BGH St 41, S. 140/142). Betriebsgeheimnisse gehören zum technischen und Geschäftsgeheimnisse zum kaufmännischen Bereich des Unternehmens (Berger, in: Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Auflage 2006, § 6 Rn. 13). Eine strikte Trennung zwischen den Gebieten wird in der Praxis nicht vorgenommen.
a) Tatsachen in Beziehung zu einem Gewerbebetrieb
Damit ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis bejaht werden kann, muss eine Tatsache sich auf einen bestimmten Gewerbebetrieb beziehen, also einen hinreichend konkreten Unternehmensbezug aufweisen. Tatsachen sind äußere oder innere Vorgänge, die der Nachprüfung durch Dritte offenstehen. Schlussfolgerungen eines Unternehmens können daher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sein, nicht dagegen Informationen aus dem persönlichen Lebensbereich des Unternehmers und seiner Mitarbeiter oder Daten über ein nicht mehr existentes Unternehmen.
b) Eng begrenzter Personenkreis
Die Tatsachen dürfen nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sein, denn nur dann kann begrifflich ein Geheimnis vorliegen. Nach h. M. kommt es nicht darauf an, wie viele Mitarbeiter des Unternehmens Zugang zu der Information haben. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass die Information nicht offenkundig oder öffentlich zugänglich ist. Das setzt voraus, dass die Information nicht auf normalem Weg allgemein erlangt werden kann. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen geheimen und offenkundigen Information ist dabei der für die Informationsgewinnung erforderliche Arbeitsaufwand. Je größer dieser ist, umso weniger kann von einer offenkundigen Information gesprochen werden. Daher kann auch ein an sich bekanntes Herstellungsverfahren ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis sein, wenn nicht allgemein bekannt ist, dass das fragliche Unternehmen dieses verwendet. Offenkundig sind dagegen Informationen, die gesetzlich aus dem Geheimnisbegriff ausgenommen sind, die ein Unternehmen bereits publiziert hat oder über dieses publiziert wurden. Offenkundig sind auch Informationen, die jedermann mit normalen Mitteln (z.B. einer technischen Ausrüstung) ermitteln kann. Das gilt z.B. für Umweltemissionen oder für die Einhaltung von Füllmengen. Dagegen führt die in vielen Genehmigungsverfahren notwendige Preisgabe einer geheimen Tatsache gegenüber der Behörde nicht schon dazu, dass die Tatsache offenkundig wird, denn die Behörde bleibt gem. § 1 VwVfG LSA i. V. m. § 30 VwVfG ausdrücklich zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. §§ 6 S. 2 IZG LSA, 1 VwVfG LSA i. V. m. § 30 VwVfG enthalten für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse somit eine Sonderregelung. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Informationen im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens öffentlich auslegt werden müssen und damit der Allgemeinheit zugänglich werden.
c) Subjektiver Geheimhaltungswille
Zu einem Geheimnis wird eine nicht offenkundige, betriebsbezogene Information erst durch den subjektiven Geheimhaltungswillen des Unternehmers. Die Tatsache muss also nicht neu oder innovativ sein. Für ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis reicht es aus, dass sie nicht jedermann bekannt ist und dass ein Unternehmen sie geheim halten will. Der Geheimhaltungswille muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch konkludent erklärt werden. Er muss nur objektiv erkennbar sein. Da ein Unternehmer einer Behörde Informationen über sein Unternehmen nicht freiwillig, sondern stets in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht mitteilen wird, ist i.d.R. von seinem Willen auszugehen, alle Unternehmensdaten geheim halten zu wollen (Rossi, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Auflage 2006, § 6 Rn. 72).
d) Berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung
aa) wirtschaftliches Interesse
Ein wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung besteht insbesondere dann, wenn die Preisgabe der Information geeignet ist, die Wettbewerbsposition des Unternehmers im Verhältnis zu seinen Marktkonkurrenten nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009, Az.: 7 C 18.08).
bb) berechtigtes Geheimhaltungsinteresse
Ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis liegt jedoch nur vor, wenn ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse des Unternehmens an der Geheimhaltung anzuerkennen ist. Der subjektive Geheimhaltungswille des Unternehmens bleibt danach außer Betracht, wenn das Geheimnis - auch unter Berücksichtigung der Wertungsvorgaben des Verfassungsrechts - objektiv nicht schutzwürdig ist.
Um das berechtigte Interesse eines Unternehmens an der Geheimhaltung einer Information feststellen zu können, müssen die subjektiven Vorstellungen des Betriebsinhabers ins Verhältnis zu den Bedingungen in seiner Umwelt gesetzt werden. Ob ein wirtschaftliches Interesse eines Unternehmers an der Geheimhaltung einer Information berechtigt ist, ist eine Frage der objektiven Wertung. Im Rahmen dieser Wertung ist das Interesse eines Unternehmers an der Geheimhaltung einer Information (insbesondere die Bedeutung der Information für die Konkurrenz, auch der mögliche Schaden, der mit der Preisgabe der Information entstehen könnte) ebenso zu berücksichtigen wie das Interesse der Allgemeinheit an Transparenz, das mittelbar durch das Informationsinteresse des Einzelnen konkretisiert wird. Ist auch unter Berücksichtigung des Transparenzinteresses der Allgemeinheit von einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse der Allgemeinheit auszugehen, entfällt der Informationszugang. Eine qualifizierte Abwägung des Informationsinteresses des Antragstellers mit dem Geheimhaltungsinteresse des Unternehmers findet nicht statt (vgl. aber die Entschließung anlässlich der 14. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland am 11. Juni 2007 in Kiel: Informationsfreiheit bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen stärken!). Der Behörde steht kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zu (Berger, in: Berger/ Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Auflage 2006, § 6 Rn. 14). Die Entscheidung ist gerichtlich voll überprüfbar.
Beispielsweise überwiegt das Informationsinteresse der Allgemeinheit das Geheimhaltungsinteresse eines Unternehmens, wenn sich das Auskunftsbegehren auf strafbare Handlungen oder Rechtsverstöße des Unternehmens bezieht (VG Berlin, Urt. v. 10. Mai 2006, Az.: VG 10 A 215.04; Rossi, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Auflage 2006, § 6 Rn. 77; a. A. OVG Schleswig, Beschl. v. 22. Juni 2005 - 4 LB 30/04 [zu § 11 Abs. 1 IFG SH - Füllmengenunterschreitung], wonach zumindest nicht jedes rechtswidrige Verhalten der Annahme eines Geschäftsgeheimnisses entgegenstehen soll). Das Informationsinteresse der Allgemeinheit steht der Berechtigung des Geheimhaltungsinteresse eines Unternehmens auch dann entgegen, wenn sich das Auskunftsbegehren auf vergaberechtliche Verstöße bezieht, denn die Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen hat im Hinblick auf die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltswirtschaft der öffentlichen Hand aus Gründen der Transparenz staatlichen Handelns eine große Bedeutung. Eine Berechtigung zur Geheimhaltung ist hier nicht anzuerkennen.
2. Einwilligung
Liegt ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vor, darf die Information nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 6 S. 1 IZG LSA nur aufgrund einer Einwilligung des Dritten preisgegeben werden. Eine Güterabwägung findet nicht statt. Das bedeutet, dass die Behörde keinen Informationszugang gewähren darf, wenn die Einwilligung fehlt. Umgekehrt muss sie die Information preisgeben, wenn die Einwilligung vorliegt, weil § 6 S. 2 IZG LSA ihr insofern keinen Ermessenspielraum einräumt. Die Einwilligung muss ausdrücklich erteilt werden. Sie bewirkt, dass nunmehr kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vorliegt, weil es am subjektiven Geheimhaltungswillen des Dritten fehlt (Rossi, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Auflage 2006, § 6 Rn. 79; Jastrow/Schlatmann, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Auflage 2006, § 6 Rn. 56). Eine teilweise Einwilligung in die Offenbarung eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist möglich ("soweit einwilligt").
3. Verfahren
Ob ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt, hat die Behörde durch die Beteiligung des Dritten nach § 8 Abs. 1 IZG LSA zu ermitteln. Sie muss im Rahmen der Anhörung klären, ob es sich tatsächlich um ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis handelt. Sie hat daher insbesondere zu prüfen, ob nach den Angaben des Dritten ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung einer Information besteht. Besteht ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, muss sie feststellen, ob der Inhaber der Offenbarung zustimmt.
4. Beispiele
Beispiele für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind z.B. Gewinn- und Geschäftslage eines Unternehmens, Bilanzen, einzelne Verträge, Produktionsprozesse, technisches Know How, insbesondere Herstellungsverfahren und sonstige für die Marktstellung wichtige Tatsachen.
5. Einzelfälle
Der Umstand, dass ein Unternehmen Ausfuhrerstattungen erhalten hat, stellt kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis dar, weil die Offenlegung der Ausfuhrerstattungen nicht geeignet ist, die Wettbewerbsposition der betroffenen Unternehmen nachteilig zu beeinflussen, weil die Angaben über die erhaltenen Ausfuhrerstattungen keine Rückschlüsse auf wettbewerbsrelevante Umstände zulassen (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009, Az.: 7 C 18.08).
Ein Betriebsgeheimnis ist nicht berührt, wenn der Antragsteller Informationen begehrt, die sich nicht auf einen bestimmten Betrieb, sondern auf die Verhältnisse in einem Bundesland allgemein beziehen, auch wenn eine Branche dadurch nachteilig betroffen sein kann (VG Magdeburg, Umwelt- und Planungsrecht 2006, S. 403 ff., Uranbelastung von Mineralwässern).
Die Tatsache, dass ein Unternehmen eine gesellschaftliche Veranstaltung einer öffentlichen Stelle gesponsert hat, mag zwar von einem Unternehmen subjektiv für geheimhaltungswürdig angesehen werden. Es handelt sich jedoch nicht um ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis, weil das Bekanntwerden dieser Information für das Unternehmen keine nachteiligen wirtschaftlichen Folgen nach sich ziehen kann. Ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung besteht daher nicht. Spenden der Wirtschaft an eine Kommune stellen daher ebenfalls kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis dar (VG Düsseldorf, Urt. v. 9. Juni 2004, Az.: 26 K 4163/03).
Eine privatrechtlich handelnde juristische Person des öffentlichen Rechts kann sich auf das Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses berufen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007, Az.: 12 B 12.07).
Anwendungshinweise des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt zum IZG LSA - Stand 17. August 2010