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Anwendungshinweise zu § 4 IZG LSA - Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses

(1) Der Antrag auf Informationszugang soll für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung abgelehnt werden, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen in der Regel Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.

(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.


Anwendungshinweise zu § 4 IZG LSA - Schutz des behördlichen EntscheidungsprozessesI. Zeitlich befristete Suspension des Informationszugangs

§ 4 Abs. 1 IZG LSA regelt nicht eine weitere Ausnahme vom Informationszugang, sondern eine zeitlich befristete Suspension. Erfasst sind laufende Verwaltungsverfahren, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem eine behördliche Entscheidung oder Maßnahme getroffen wird. Danach entfällt der Versagungsgrund.

Die behördlichen Maßnahmen müssen konkret bevorstehen. Voraussetzung für die Versagung des Informationszugangs ist, dass durch den Informationszugang der Erfolg der Entscheidung bzw. Maßnahme vereitelt würde. Dies ist der Fall, wenn sie bei Bekanntgabe der Information voraussichtlich überhaupt nicht, mit anderem Inhalt oder wesentlich später zustande kommen würde.

II. Beweisaufnahmen und Gutachten (Abs. 1 S. 2)

§ 4 Abs. 1 S. 2 IZG LSA bestimmt, dass Ergebnisse von Beweisaufnahmen, Gutachten und Stellungnahmen Dritter in der Regel nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung dienen. Sie sind daher zugänglich zu machen. Dies gilt nicht, wenn das Gutachten oder die Stellungnahme eines Dritten ausnahmsweise doch eine Entscheidung unmittelbar vorbereitet (von der Behörde darzulegen). Für personenbezogene Daten des Gutachters usw. gilt § 5 Abs. 3 IZG LSA.

§ 4 Abs. 1 IZG LSA ist eine Sollvorschrift, d.h. in Ausnahmefällen kann ein Informationszugang gewährt werden.

III. Mitteilungspflichten der Behörde nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens (Abs. 2)

Nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens entfällt der Versagungsgrund für den Informationszugang nach § 4 Abs. 1 IZG LSA. Dem Antragsteller ist nunmehr Zugang zu gewähren, solange nicht andere Versagungsgründe, insbesondere die Ausschlusstatbestände des § 3 IZG LSA, greifen. Da der Bürger den Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses nicht immer selbst erkennen kann, legt § 4 Abs. 2 IZG LSA als Sollvorschrift der Behörde eine Informationspflicht auf. Der so informierte Antragsteller kann entscheiden, ob er einen neuen Antrag stellen will.

 

 

Anwendungshinweise des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt zum IZG LSA - Stand 17. August 2010