Menu
menu

Anwendungshinweise zu § 3 IZG LSA - Schutz von besonderen öffentlichen Belangen

(1) Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1. wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf

a) internationale Beziehungen, Beziehungen zum Bund oder einem Land
b) Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
c) Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Versicherungsaufsichts-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
d) Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
e) die Durchführung eines anhängigen Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,

2. wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,

3. wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,

4. wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Verschlusssachenanweisung für das Land Sachsen-Anhalt geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,

5. hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll

6. wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,

7. bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,

8. gegenüber der Verfassungsschutzbehörde sowie anderen in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen, soweit sie sicherheitsempfindliche Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes vom 26. Januar 2006 (GVBl. LSA S. 12, 14) wahrnehmen,

9. gegenüber Hochschulen, Universitätskliniken und Forschungseinrichtungen, einschließlich solcher Einrichtungen, die zum Transfer von Forschungsergebnissen gegründet wurden, soweit sie wissenschaftlich tätig sind,

10. gegenüber der Medienanstalt Sachsen-Anhalt, soweit es die Aufsicht über die Rundfunkveranstalter betrifft, und gegenüber den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern in Bezug auf journalistisch-redaktionelle Informationen sowie

11. gegenüber Finanzbehörden im Sinne des § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes, soweit sie in Verfahren in Steuersachen tätig werden.

(2) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden, wenn in anderen als in Absatz 1 oder § 4 geregelten Fällen die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stellen erheblich beeinträchtigt würde, es sei denn, dass das Interesse an der Einsichtnahme das entgegenstehende öffentliche Interesse im Einzelfall überwiegt.

Anwendungshinweise zu § 3 IZG LSA - Schutz von besonderen öffentlichen BelangenI. Regelungssystematik der Ausschlussgründe für den Informationszugang

Zum Schutz besonderer öffentlicher Belange nimmt § 3 Abs. 1 IZG LSA zahlreiche Informationen vom Zugangsanspruch wieder aus. Die Ausnahmetatbestände sind nebeneinander anwendbar. Teilweise überschneiden sie sich. Die Ausnahmevorschriften sind grundsätzlich eng auszulegen, eine entsprechende Anwendung der Vorschriften auf andere Fallgestaltungen scheidet regelmäßig aus  (VG Hamburg, Urteil vom 24. November 2008, Az.: 15 K 4014/07, Schoch, IFG, Vorb §§ 3 bis 6 Rn 16 ff.).

1. Der Grundsatz: Schutz bestimmter Informationen

Die Fallgruppen des § 3 Abs. 1 Nrn. 1 - 7 IZG LSA schützen grundsätzlich bestimmte Informationen, nicht bestimmte Bereiche (Behörden). Im Rahmen einer Einzelfallprüfung ist eine Prognose zu treffen, ob die Preisgabe der Information einen der von Nrn. 1 - 7 geschützten Belange beeinträchtigen kann. Dabei ist zu beachten ist, dass sich die Prüfungsmaßstäbe zwischen den einzelnen Ziffern unterscheiden ("nachteilige Auswirkungen haben kann", "gefährden kann", "beeinträchtigt werden" etc.).

2. Die Ausnahme: Bereichsschutz

Abweichend von diesem Grundsatz, dass immer nur bestimmte Informationen geschützt werden sollen, sieht § 3 Abs. 1 Nr. 8 IZG LSA eine Bereichsausnahme für die Verfassungsschutzbehörde vor. Hier gilt das IZG LSA daher überhaupt nicht. Die in das Gesetzgebungsverfahren nachträglich eingebrachten Nrn. 9 - 11 IZG LSA enthalten fachbezogene Bereichsaufnahmen für den Bereich der Forschung, des Rundfunks und der Steuerverfahren. Für diesen speziellen Teilbereich ("soweit") findet das IZG LSA daher ebenfalls keine Anwendung.

3. Rechtsfolge

Ist ein Ausnahmetatbestand erfüllt, dann besteht gem. § 3 Abs. 1 IZG LSA der Anspruch auf Informationszugang nicht, d.h. der Bürger hat keinen Rechtsanspruch darauf, die begehrte Information zu erlangen.

II. Darlegungs- und Beweislast

Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes ist von der informationspflichtigen Stellen darzulegen. Sie trägt gegenüber den Verwaltungsgerichten die volle Darlegungs- und Beweislast. Die Ausnahmetatbestände sind eng auszulegen; dies entspricht den üblichen Auslegungsregeln und dem Zweck des Gesetzes (freier Informationszugang als Regelfall). Der Informationszugang darf daher nur in dem Umfang versagt werden, in dem die Information schutzwürdig ist (vgl. § 9 Abs. 1); u.U. besteht gem. § 7 Abs. 2 IZG LSA ein Anspruch auf Teilauskunft. Die Ablehnung des Antrags muss dem Antragsteller gegenüber so erfolgen, dass er aus der Begründung nicht auf den Inhalt der geschützten Informationen schließen kann.

III. Die Ausschlusstatbestände des § 3 Abs. 1 Nr. 1 IZG LSA

1. Nachteilige Auswirkungen

Nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1 a - e IZG LSA besteht der Auskunftsanspruch nicht, wenn eine Prognose ergibt, dass die Preisgabe der Information nachteilige Auswirkungen auf eines der von den Normen umfassten Schutzgüter haben kann.

Nachteilige Auswirkungen liegen vor, wenn eines der Schutzgüter möglicherweise beeinträchtigt wird. Aus der Formulierung "haben kann" ergibt sich, dass bereits die Möglichkeit einer Beeinträchtigung den Informationszugang ausschließt (Jastrow/Schlatmann, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Auflage 2006, § 3 Rn 17; Rossi, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Auflage 2006, § 3 Rn. 9). Diese niedrige Schwelle für den Ausschluss des Informationszugangs ist dem Umstand geschuldet, dass durch § 3 Abs. 1 Nrn. 1 a - e IZG LSA herausragende Belange des Gemeinwohls geschützt werden. Allerdings muss die Behörde im Einzelfall nachweisen, dass die konkrete Möglichkeit einer nachteiligen Beeinträchtigung tatsächlich besteht (Jastrow/Schlatmann, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Auflage 2006, § 3 Rn 17). Eine lediglich pauschale Begründung ist unzulässig. Die Prognose muss auf Tatsachen oder konkreten Anhaltspunkten beruhen, bloße Vermutungen genügen nicht (Roth, in: Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Auflage 2006, § 3 Rn. 26).

a) Internationale Beziehungen (Abs. 1 Nr. 1 a)

Geschützt werden internationale Beziehungen, insbes. das Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten und zu zwischen- sowie überstaatlichen Organisationen (etwa der Europäischen Union oder den Vereinten Nationen), Beziehungen zum Bund oder zu einem anderen Land. Zu den prinzipiell geschützten Informationen gehört daher der Schriftverkehr (Jastrow/Schlatmann, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Auflage 2006, § 3 Rn. 23) des Landes Sachsen-Anhalt mit anderen Staaten, supranationalen Organisationen, dem Bund und den Bundesländern. Unter den Schutz des Gesetzes fallen insbesondere Beratungen und Verhandlungen etc. Damit wird die internationale und nationale Verhandlungsfähigkeit des Landes Sachsen-Anhalt sichergestellt. Nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen zum Bund hätte z.B. die Preisgabe von militärischen oder zivilen Informationen, die Rückschlüsse auf schutzwürdige sicherheitsrelevante Sachverhalte zulassen.
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 a IZG LSA räumt der informationspflichtigen Stelle einen eigenen Beurteilungsspielraum ein in der Frage ein, was nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen sind (vgl. BVerwG NVwZ 2010, 321 f.). Die Prognose der informationspflichtigen Stelle, ob die Preisgabe der Information nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen haben könnte, ist daher gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (BVerwG a.a.O.).

b) Innere und äußere Sicherheit (Abs. 1 Nr. 1 b)

Der Ausnahmetatbestand schützt Belange der inneren und äußeren Sicherheit. Abgestellt wird auf den Sicherheitsbegriff, der § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA) zu Grunde liegt (Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder). Umfasst ist auch der Geheimnisschutz für die Wirtschaft, der auf der Grundlage der §§ 24 ff. des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) bzw. der §§ 26 ff. des Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes (SÜG-LSA) zur Wahrung staatlicher Sicherheitsinteressen wahrgenommen wird. Buchst. b überschneidet sich daher mit Nummern. 2, 7 und 8.

c) Kontroll- und Aufsichtsaufgaben bestimmter Behörden (Abs. 1 Nr. 1 c)

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 c IZG LSA verhindert das Ausforschen von Daten, die von Finanzbehörden, Versicherungsaufsichtbehörden oder Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden für ihre Kontroll- und Aufsichtsaufgaben vorgehalten werden.

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 c IZG LSA (Daten von Finanzbehörden im Bereich ihrer Kontroll- und Aufsichtsaufgaben) bezieht sich in Abgrenzung zu § 3 Nr. 11 IZG LSA auf die zum Dienstgebrauch bestimmten Verwaltungsvorschriften und die zu Kontrollzwecken eingerichteten Datenbanken, nicht aber auf das Tätigwerden der Finanzbehörden in Verfahren in Steuersachen.

Geschützt sind ferner Belange der Aufsicht nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dem Energiewirtschaftsgesetz. Die Regelung erfasst auch Behörden, die Aufgaben nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz wahrnehmen. Die mit der Anwendung dieser Gesetze betrauten Behörden erhalten im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags wettbewerbsrelevante Unternehmens- und Marktdaten, werten diese zum Zwecke der Wettbewerbsaufsicht bzw. der wettbewerbssichernden Regulierung aus und erstellen daraus eigene Marktübersichten. Ein Bekanntwerden dieser Informationen könnte den Wettbewerb zwischen den Unternehmen behindern oder verfälschen. Wettbewerber könnten den Anspruch auf Informationszugang dazu nutzen, ihre Konkurrenten auszuspähen, um sich einen nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen. Der Zugang zu diesen Informationen entspräche in seiner Wirkung einem Marktinformationssystem, das nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verboten und zu untersagen wäre. Demgegenüber ist die notwendige Transparenz der Behördentätigkeit unter Beachtung der Besonderheiten der Wettbewerbsaufsicht und Regulierungstätigkeit bereits durch die gesetzlichen Berichtspflichten der Behörden gewährleistet (Gesetzentwurf LReg, LT-Drs. 5/748, S. 18).

Nach der Rechtsprechung muss die konkrete Möglichkeit einer erheblichen und spürbaren Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung durch die Behörde als Folge der Ermöglichung des Informationszugangs vorliegen; diese Gefährdungslage ist von der Behörde in Form einer nachvollziehbar begründeten, durch konkrete Fakten untermauerten Prognose darzulegen (Hessischer VGH, Beschluss vom 2. März 2010, Az.: 6 A 1684/08).

d) Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle (Abs. 1 Nr. 1 d)

Die Rechtsprechung erkennt grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den Prüfberichten der externen Finanzkontrolle  an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2007, Az.: 7 B 1/07, OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 2006, Az.: 8 A 1642/05). Der Schutz der Betroffenen erfolgt durch die Ausschlussgründe der §§ 3 - 6 IZG LSA, der Schutz der Prüftätigkeit der externen Finanzkontrolle über § 3 Abs. 1 Nr. 1 d IZG LSA. Die externe Finanzkontrolle prüft die Aktivitäten der öffentlichen Hand durch unabhängige Einrichtungen. Diese Aufgabe nimmt im Zuständigkeitsbereich des Landes Sachsen-Anhalt der Landesrechnungshof (LRH) wahr. Einrichtungen der externen Finanzkontrolle sind auch die Rechnungsprüfungsämter der Landkreise, soweit ihnen die überörtliche Prüfung nach § 126 Gemeindeordnung (GO LSA) obliegt.

e) Laufende Gerichts- und Ermittlungsverfahren (Abs. 1 Nr. 1 e)

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e IZG LSA schützt die Durchführung eines anhängigen, d.h. laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch auf ein faires Verfahren und die Durchführung von Ermittlungen in einem Straf-/Ordnungswidrigkeiten oder Disziplinarverfahren. Der Zweck der Regelung besteht zum einen darin, die Arbeit der Gerichte und Ermittlungsbehörden vor Einflussnahmen zu schützen, die sich z.B. durch das Bekanntwerden und die öffentliche Diskussion bestimmter verfahrensrelevanter Einzelheiten ergeben können. Behörden sind als Beteiligte eines laufenden Gerichtsverfahrens nicht zur Preisgabe von Verfahrensdaten verpflichtet, wenn dadurch das Verfahren nachteilig beeinflusst werden könnte. Sie dürfen dagegen Unterlagen und Informationen nicht deshalb vor dem Bürger geheim halten, um ihre Position in einem Rechtsstreit gegen ihn zu stärken bzw. den Rechtstreit zu gewinnen (OVG Münster, Beschl. v. 19. Juni 2002 - 21 B 589/02, S. 6).Oftmals wird übersehen, dass einem Dritten, der nicht Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens war, bereits aus allgemeinen rechtsstaatlichen Gründen ein Recht auf Akteneinsicht zustehen kann, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme besitzt (BVerwGE 30, S. 154/160 f.). Dieses kann insbesondere darin liegen, dass er Sekundäransprüche (z.B. Amtshaftungsansprüche) geltend machen will, und die Kenntnis des Akteninhalts Voraussetzung für die wirksame Rechtsverfolgung ist. Voraussetzung ist jedoch, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht von vornherein aussichtslos ist (BVerwGE, a.a.O.).

Zum anderen dient die Regelung dem Schutz der jeweiligen Personen, die an dem Verfahren beteiligt sind. Die Veröffentlichung von Informationen kann gerade in Straf-/Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahren zu Vorverurteilungen des Angeschuldigten führen und somit ein faires Verfahren beeinträchtigen.
Der Ablehnungsgrund gilt zeitlich begrenzt bis zum Abschluss des Verfahrens, so dass dann ein Anspruch auf Informationszugang bestehen kann (siehe § 1, II. 3. b). Der Beginn- und das Ende des Verfahrens ergibt sich dabei aus der einschlägigen Verfahrensrecht (StPO; OWIG, DG LSA). Gehen allerdings die Ermittlungsverfahren mit der Anklageerhebung in ein gerichtliches Verfahren über, bleiben die Informationen im Rahmen des nun laufenden gerichtlichen Verfahrens weiterhin geschützt. Dagegen kann die Auskunft nicht mit dem Verweis auf möglich künftige Verfahren verweigert werden, da diese nicht vom Schutz des § 3 Abs. 1 Nr. 1 e IZG LSA erfasst sind.

IV. Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 1 Nrn. 2 - 9 IZG LSA

1. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (Abs. 1 Nr. 2)

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 IZG LSA besteht der Informationsanspruch dann nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit "gefährden" kann.

Der Begriff der öffentlichen Sicherheit entstammt dem Polizeirecht. Er umfasst die objektive Rechtsordnung, die Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates sowie die Unversehrtheit von Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstigen Rechtsgütern des Einzelnen.

Mit "gefährden können" ist nicht die Möglichkeit eines Schadenseintrittes an einem geschützten Rechtsgut (Risiko) gemeint, vielmehr muss eine konkrete oder abstrakte Gefahr bestehen, damit der Informationszugang versagt werden darf. Legaldefinitionen der konkreten bzw. der abstrakten Gefahr finden sich in § 3 a bzw. § 3 f SOG LSA.

Der Auskunftsversagungsgrund der konkreten Gefahr bezieht sich danach auf Sachverhalte, bei denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass das Bekanntwerden der Information in absehbarer Zeit zu einem aktiven Schädigungsverhalten des Antragstellers oder eines Dritten im Hinblick auf die geschützten Rechtsgüter - also zu einem Rechtsbruch, einer Verletzung privater Rechtsgüter etc. - führen wird (Rossi, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Auflage 2006, § 3 Rn. 36).

Abstrakte Gefahren für die öffentliche Sicherheit liegen vor, wenn sensible verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen (z. B. Ausstattungs- und Einsatzkonzepte der Polizeien des Bundes und des Landes, Vorbereitung von Planungsentscheidungen für Alarmierungsfälle, Geisellagen und Fahndungslagen) offengelegt werden sollen (Gesetzentwurf LReg. LT-Drs. 5/748, S. 20, vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2007, Az.: 8 B 920/07: keine Einsicht in das Sicherheitskonzept einer Magnetschwebebahn).

2. Die Beeinträchtigung der Vertraulichkeit von Beratungen (Abs. 1 Nr. 3)

§ 3 Abs. 1 Nr. 3 IZG LSA schützt die Vertraulichkeit von Beratungen, und zwar sowohl im internationalen als auch im innerstaatlichen Bereich. Die behördlichen Beratungen sind nur schutzwürdig, wenn das Bekanntwerden des Beratungsinhalts die Arbeitsfähigkeit oder die Aufgabenerfüllung unzumutbar beeinträchtigen würde. Im Unterschied zu § 4 IZG LSA kommt es hier auf die zeitliche Erweiterung "solange" an, d. h. der Vertraulichkeitsschutz kann auch außerhalb bzw. nach Abschluss eines laufenden Entscheidungsprozesses bestehen bleiben (z. B. Abstimmungsprozessen von Aufsichtsbehörden in Bund-/Ländergremien). Entfällt der Vertraulichkeitsschutz, ist ein Informationszugang möglich.

3. Geheimnisschutz (Abs. 1 Nr. 4)

a) Einstufung als Verschlusssache

Zu Dokumenten, die gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung) eingestuft sind, besteht grundsätzlich kein Zugangsanspruch. § 3 Abs. 1 Nr. 4 IZG LSA stellt eine verfassungsrechtlich zulässige Verweisung auf eine Verwaltungsvorschrift dar. Allerdings ist der Anspruch auf Zugang zu einer Information nicht allein deshalb nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 IZG LSA ausgeschlossen, weil die Information formal als Verschlusssache eingestuft ist; vielmehr kommt es darauf an, ob die Einstufung entsprechend der Definition der Verschlusssachen in § 6 des Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes vom 26.1.2006 (GVBl. LSA S. 12,14) materiell gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG NVwZ 2010 321 ff sowie BVerwG, Urteil vom 29.10.2009, Az.: 7 C 21/08). Dies muss von der informationspflichtigen Stelle geprüft werden.

b) Berufs- und besondere Amtsgeheimnisse

§ 3 Abs. 1 Nr. 4 IZG LSA dient dem Geheimnisschutz. Abgestellt wird nicht auf die tatsächliche Geheimhaltung, sondern auf die Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht (Roth, in: Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Auflage 2006, § 3 Rn 111). Deren Art und Umfang richtet sich nach den entsprechenden materiell-rechtlichen Regelungen in den jeweiligen Spezialgesetzen, hinsichtlich von Berufsgeheimnissen gegebenenfalls auch nach Standesrecht. Beispiele für besondere Amtsgeheimnisse sind das Steuergeheimnis (§ 30 AO), das Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I), das Statistikgeheimnis (§ 14 StatG-LSA) und das Personalaktengeheimnis (§ 84 ff. LBG LSA). Zu den Berufsgeheimnissen zählen etwa die ärztliche und die anwaltliche Schweigepflicht (vgl. im übrigen auch die Aufzählung in § 203 Abs. 1 StGB). Die Geheimhaltungspflicht besteht nur im öffentlichen Interesse, private Geheimhaltungsinteressen (z.B. von politischen Parteien) werden von § 3 Abs. 1 Nr. 4 IZG LSA nicht erfasst.

Verweigert eine Behörde den Zugang zu einer amtlichen Information wegen entgegenstehender Geheimnisbelange, kann die Rechtmäßigkeit der Verweigerung in einem in-camera-Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO überprüft werden (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. April 2010, Az.: 6 A 1767/08, derselbe Beschluss vom 2. März 2010, Az.: 6 A 1684/08 im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerwGs, z.B. Beschluss vom 15. Oktober 2008 - 20 F 1.08).

4. Vorübergehend beigezogene Informationen (Abs. 1 Nr. 5)

§ 3 Abs. 1 Nr. 5 IZG LSA schließt Informationen mit Ursprung außerhalb der informationspflichtigen Stelle (z.B. Informationen des Bundes, der Länder, der Europäischen Gemeinschaften oder eines ihrer Mitgliedstaaten) vom Informationszugang aus, solange sie nur vorübergehend beigezogen sind. Hinter diesem eingeschränkten Urheberprinzip steht der Gedanke, dass die von einer Behörde beigezogenen Informationen noch nicht Bestandteil eines eigenen Vorgangs geworden sind, weshalb sie auch noch nicht die Verfügungsberechtigung über die Informationen besitzt. Richtiger Anspruchsgegner ist daher die verfügungsberechtigte Stelle, von der die Akten beigezogen wurden. Die um Informationszugang gebetene Behörde sollte in einem solchen Fall den Antragsteller unter Berücksichtigung des § 25 VwVfG unterrichten, an welche Stelle er sein Informationsbegehren richten kann.

Hat eine Behörde Akten oder Teile von Akten in Kenntnis der beantragten Akteneinsicht vor der Einsichtsgewährung aus der Hand gegeben, ist sie ausnahmsweise verpflichtet, diese wieder zu beschaffen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007, Az.: 12 B 12.07).

5. Fiskalische Interessen (Abs. 1 Nr. 6)

§ 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA schützt die fiskalischen Interessen der in § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA genannten Stellen. Wenn der Staat als Marktteilnehmer am Privatrechtsverkehr und am Wirtschaftsleben teilnimmt, sind seine wirtschaftlichen Informationen ebenso schutzwürdig wie die Privater. Da sich Käufer und Verkäufer auf gleicher Ebene gegenüberstehen, wäre eine Pflicht zur Offenbarung von Informationen nicht gerechtfertigt. Der Staat liefe sonst Gefahr, einerseits durch Informationsherausgabe in den Wettbewerb einzugreifen, andererseits eigene Geschäftsgeheimnisse offenbaren zu müssen.

Durch die Beschränkung auf den Wirtschaftsverkehr wird klargestellt, dass nicht jegliches fiskalische Interesse - etwa die Kosten der Auskunft - eine Ausnahme vom Informationszugang begründet. Vielmehr soll verhindert werden, dass sich Dritte durch einen Informationszugang wirtschaftliche Vorteile zu Lasten öffentlicher Haushalte verschaffen, etwa indem sie vorzeitig Kenntnis von geplanten wirtschaftlichen Transaktionen des Bundes erlangen. Auch wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen können einem Informationsanspruch entgegenstehen.

6. Informantenschutz (Abs. 1 Nr. 7)

§ 3 Abs. 1 Nr. 7 IZG LSA schützt zum einen vertraulich erhobene bzw. vertraulich übermittelte Informationen. Die Bereitschaft von Hinweisgebern und Informanten mit den Behörden (anonym) zusammenzuarbeiten, hängt regelmäßig vom Vertrauen in die Verschwiegenheit der Verwaltung ab. Dies gilt auf Landesebene vor allem für die Polizei und die Sicherheitsbehörden.

Das Interesse an einer vertraulichen Behandlung einer vertraulich erhobenen oder übermittelten Information kann nachträglich entfallen; dann besteht der Ausnahmegrund der Nummer 7 nicht mehr. Ein schützenswertes Interesse an vertraulicher Behandlung besteht auch dann nicht, wenn die Bezichtigung durch den Informanten wider besseres Wissen oder leichtfertig erfolgt ist (vgl. BVerwG NJW 1992, S. 451/452).

Die Norm erfasst zum anderen Fälle, in denen der Bürger von Gesetzes wegen verpflichtet ist, Informationen an die Behörde zu übermitteln, das Gesetz aber Vertraulichkeit zusichert.

7. Bereichsausnahme für den Verfassungsschutz (Abs. 1 Nr. 8)

Nummer 8 nimmt die Verfassungsschutzbehörde gänzlich vom Informationszugang aus. Gleiches gilt für Teilbereiche sonstiger Behörden, soweit diese sicherheitsempfindliche Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes wahrnehmen.

8. Forschungseinrichtungen (Abs. 1 Nr. 9)

Durch Nummer 9 werden Hochschulen, Universitätskliniken und Forschungseinrichtungen, soweit sie wissenschaftlich tätig sind, ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Dadurch sind Forschungseinrichtungen vor Ausforschung geschützt.

Die Vorschrift beschränkt sich ihrem Sinngehalt nach auf den Schutz der "wissenschaftlichen Früchte" der Forschungseinrichtung, sie enthält aber keinen Ausschlusstatbestand für die Vorlage von Unterlagen, die dem Bereich der Verwaltungstätigkeit zuzuordnen sind (VG Magdeburg vom 24. März 2010, Az.: 3 B 76/10 MD).

9. Medienanstalt Sachsen-Anhalt (Abs. 1 Nr. 10)

Kein Anspruch auf Informationszugang besteht auch gegenüber der Medienanstalt Sachsen-Anhalt (MSA), soweit ihre Aufsicht über die Rundfunkveranstalter betroffen ist. Die Auskunftspflicht des IZG LSA wird nicht auf die MSA erstreckt, damit diese nicht zu einem Instrument der mittelbaren Einflussnahme auf die Rundfunkfreiheit der Rundfunkveranstalter zweckentfremdet werden kann.

Ebenfalls dem Schutz der Rundfunkfreiheit dient die ausdrückliche Klarstellung, dass gegenüber öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten keine Auskunftsansprüche in Bezug auf journalistisch-redaktionelle Informationen bestehen.

10. Finanzbehörden in Verfahren in Steuersachen (Abs. 1 Nr. 11)

§ 3 Abs. 1 Nr. 11 IZG LSA schützt Informationen, die der Kontrolle der Steuerpflichtigen in Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 a und b AO dienen. Die Vorschrift schließt damit Auskunftsansprüche des Steuerpflichtigen wie des Dritten nach dem IZG LSA generell aus (vgl. zu § 1, IV., 3. b)).

V. Der ungeschriebene Ausnahmegrund des exekutiven Kernbereichs

Zu beachten ist ferner der ungeschriebene verfassungsunmittelbare Ausnahmegrund des exekutiven Kernbereichs. Eine Berufung auf diesen Ausnahmegrund dürfte auf Grund der detaillierten Regelungen in §§ 3 und 4 IZG LSA nur selten in Betracht kommen. Zum Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung zählt u. a. die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinett- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (vgl. BVerfGE 67, S. 100/139 - Flick -).

VI. Die erhebliche Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung (Abs. 2)

1. Ausnahmegeneralklausel

Bei § 3 Abs. 2 IZG LSA handelt sich um eine Ausnahmegeneralklausel, die äußerst eng auszulegen ist, damit sich die öffentlichen Stellen nicht durch die pauschale Berufung auf Belastungen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung der Auskunftspflicht entziehen können. Die Notwendigkeit einer eng begrenzten Auslegung ergibt sich schon daraus, dass die wesentlichen Beschränkungen des Informationszugangsanspruchs in § 3 Abs. 1 IZG LSA umfänglich aufgezählt sind. In den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der übrigen Länder bis auf Brandenburg fehlt eine entsprechende Regelung. Vor diesem Hintergrund kann § 3 Abs. 2 IZG LSA daher nur für besondere vom Gesetzgeber nicht vorhergesehene Ausnahmekonstellationen gelten.

2. Tatbestandsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Ablehnung eines Antrags auf Informationszugangs ist gem. § 3 Abs. 2 IZG LSA, dass in anderen als in § 3 Abs. 1 oder § 4 IZG LSA geregelten Fällen die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stellen erheblich beeinträchtigt würde. Die Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle wird in der Praxis nur schwer zu bewältigen sein. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung liegt z.B. vor, wenn durch die Preisgabe der Information an sich eine Behörde ihren gesetzlichen Aufgaben nicht nachkommen könnte. So kann der Zugang zu bestimmten Informationen die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Polizei und der Sicherheitsbehörden im Sinne des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt, aber auch der Stellen, denen die Durchführung des Straf- oder Maßregelvollzugs übertragen ist, erheblich beeinträchtigen. So würde die Auskunft über geplante polizeiliche Kontrollen dem Zweck der Kontrolle zuwiderlaufen.

Dagegen kann eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung nur ausnahmsweise in dem mit der Auskunftserteilung verbundenen Arbeitsbelastung liegen. Eine einfache Beeinträchtigung, wie sie allein durch die normale Bearbeitung eines Vorgangs entsteht, würde nicht ausreichen. Außerdem sieht das IZG LSA in § 7 Abs. 1 S. 4 Massenverfahren ausdrücklich vor. Es muss sich daher um einen Vorgang handeln, der mit erheblicher Personalbindung verbunden ist und es der öffentlichen Stelle für nicht unerhebliche Zeit nicht oder kaum möglich macht, ihre anderen gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen. Die Regelung überschneidet sich insoweit teilweise mit § 7 Abs. 2 Satz 1 IZG LSA.

Selbst wenn eine erhebliche Belastung der Aufgabenerfüllung festzustellen ist, ist die Behörde zur Prüfung verpflichtet, ob das Interesse an der Einsichtnahme das entgegenstehende öffentliche Interesse an der Aufgabenerfüllung im Einzelfall überwiegt. Dabei ist nicht nur das persönliche Einsichtsinteresse zu berücksichtigen, sondern auch das durch das IZG LSA vorgegebene öffentliche Interesse an der Transparenz gerade auch komplexer öffentlicher Vorgänge. Überwiegt trotz allem das öffentliche Interesse an der Aufgabenerfüllung das Informationsinteresse des Einzelnen, bleibt eine Auskunfterteilung in Ausnahme- oder Härtefällen möglich, da es sich bei § 3 Abs. 2 IZG LSA nur um eine "Sollvorschrift" handelt.

 

 

Anwendungshinweise des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt zum IZG LSA - Stand 17. August 2010