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Anwendungshinweise zu § 15 IZG LSA - Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes

Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden nach einem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände und gegebenenfalls weiterer Sachverständiger geprüft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung.

§ 15 IZG LSA verpflichtet die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände, nach einem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren die Auswirkungen des IZG zu evaluieren und das Ergebnis dem Landtag zu berichten.

Die Evaluation dient der Feststellung, ob und inwieweit sich das IZG LSA in seiner Anwendung bewährt hat. Die Überprüfung muss auf wissenschaftlicher Grundlage erfolgen. Deshalb dürfen nach § 15 S. 1 IZG LSA gegebenenfalls weitere Sachverständige, also auch der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit, hinzugezogen werden. Allerdings ist zu beachten, dass das IZG LSA unabhängig von dem Ausgang der Evaluation weiterhin Geltung beanspruchen wird, da der Gesetzgeber es nicht befristet hat.

Die Evaluierung kann nur erfolgreich sein, wenn sich die in § 1 IZG LSA genannten Adressaten daran intensiv beteiligen. Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit hatte diesen Stellen mit Schreiben vom 12. August 2009 die Verwendung eines von ihm im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt und den kommunalen Spitzenverbänden entwickelten Evaluierungsbogen empfohlen. Das Ministerium hat den Evaluierungsbogen technisch aufbereitet und ihn in Abstimmung mit dem Landesbeauftragten weiterentwickelt. Mit der Bekanntmachung des Innenministeriums vom 8. März 2010 - (MBl. LSA S. 120) werden die Anwender nunmehr gebeten, nur noch diesen Bogen zu verwenden, Der Evaluierungsbogen kann als auswertbare Datei unter dem Downloadservice des Ministeriums unter www.mi.sachsen-anhalt.de heruntergeladen, offline ausgefüllt, abgespeichert und elektronisch verschickt werden.

Um gesonderte Erhebungen nach Ablauf des fünfjährigen Evaluierungszeitraumes zu vermeiden, werden die in § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA genannten Stellen gebeten, schon jetzt jeweils nach Abschluss einzelner Informationszugangsverfahren einen automatisiert auswertbaren Evaluierungsbogen auszufüllen und dem Ministerium unter der Funktionsadresse izg(at)mi.sachsen-anhalt.de zu übersenden.

Im Interesse der Vollständigkeit auszuwertender Unterlagen bittet das Innenministerium, nachträglich Evaluierungsbogen auch zu solchen Verfahren vorzulegen, die vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen wurden. Verfahren, die am 30. September 2013 noch nicht abgeschlossen sind, sollten unmittelbar nach diesem Termin unter Verwendung des Evaluierungsbogens mit dem jeweiligen Verfahrensstand mitgeteilt werden.

 

Anwendungshinweise des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt zum IZG LSA - Stand 17. August 2010