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Anwendungshinweise zu § 14 IZG LSA - Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Recht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

Mit den Regelungen zum Zugang zu personenbezogenen Daten, insbesondere in § 5 IZG LSA, kann in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung Dritter (Betroffener im Sinne des Datenschutzrechts) eingegriffen werden. Daher muss dem Zitiergebot des Art. 20 Abs. 1 VerfLSA genügt werden.

 

Anwendungshinweise des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt zum IZG LSA - Stand 17. August 2010