Anwendungshinweise zu § 11 IZG LSA - Veröffentlichungspflichten
(1) Die Stellen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.
(2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.
(3) Die Stellen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 sollen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie andere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen.
Anwendungshinweise zu § 11 IZG LSA - VeröffentlichungspflichtenI. Allgemeines
Die behördlichen Veröffentlichungspflichten nach § 11 IZG LSA stellen das Pendant zum Informationszugangsanspruch des Bürgers dar. Damit dieser seinen Anspruch auf Informationszugang geltend machen kann, muss er wissen, welche Informationen es bei welchen Behörden gibt. Umgekehrt ermöglichen Informationsverzeichnisse, Akten- und Organisationspläne es den Behörden, sich selbst ohne großen Verwaltungsaufwand einen Überblick über die vorhandenen Informationen zu verschaffen.
II. Informationssammlungen (Abs. 1)
§ 11 Abs. 1 IZG LSA ordnet das Führen von Verzeichnissen an, aus denen sich vorhandene Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. Es handelt sich um eine Sollvorschrift, was bedeutet, dass die Behörden im Regelfall zur Führung von Informationsverzeichnissen verpflichtet sind und nur in Ausnahmefällen davon absehen können. Den Begriff der Informationssammlung definiert § 11 Abs. 1 IZG LSA bewusst nicht. Die Behörden sind daher in der Art und Weise der Gestaltung der entsprechenden Verzeichnisse weitgehend frei, nur der Zweck der Informationssammlung muss erkennbar sein. Ebenso hat der Gesetzgeber bewusst auf eine zeitliche Vorgabe für die Erstellung der Informationsverzeichnisse verzichtet. Daher sind die Behörden nicht verpflichtet, die Informationssammlungen bereits mit dem Inkrafttreten des IZG LSA bereit zu halten. Sie dürfen sie nach und nach aufbauen (Gesetzentwurf LReg, LT-Drs. 5/748, S. 32).
III. Organisations- und Aktenpläne (Abs.2)
§ 11 Abs. 2 IZG LSA verpflichtet die Behörden, Organisations- und Aktenpläne nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen. Dadurch soll der Bürger in die Lage versetzt werden, seinen Antrag an die zuständige Stelle i.S. des § 7 Abs. 1 IZG LSA zu richten, denn durch Organisationspläne werden Aufbau, Zusammenarbeit, Weisungsbefugnisse, Zuständigkeiten und Aufgabenwahrnehmung innerhalb der Behörde erkennbar. Aktenpläne geben wiederum eine konkretisierte Übersicht über den Aufgabenbereich innerhalb einer Behörde. Die Behörde besitzt auch hier einen Spielraum, was und in welcher Detailtiefe sie veröffentlicht. Sie kann einen Generalaktenplan veröffentlichen, sich aber auch auf Auszüge beschränken. Maßgeblich ist allein, dass der Plan zur Informationsrecherche geeignet ist.
Organisations- und Aktenpläne sind nur "nach Maßgabe dieses Gesetzes" zugänglich zu machen. In den Plänen dürfen daher keine von §§ 3 - 6 IZG LSA geschützten Daten enthalten sein. Geschäftsverteilungspläne, die Namen, dienstliche Rufnummer und Aufgabenbereich des einzelnen Mitarbeiters enthalten, unterliegen daher nicht der Offenlegungspflicht nach Absatz 2. Sie sind als sonstige amtliche Informationen vorbehaltlich etwaiger Ausnahmetatbestände nur auf Antrag mitzuteilen. Dies dient der persönlichen Sicherheit der Mitarbeiter, deren Arbeitsfähigkeit und dem behördlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung (Gesetzentwurf LReg., LT-Drs. 5/748, S. 32). Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, nach allgemeinen arbeits- oder beamtenrechtlichen Regelungen Daten von Funktionsträgern zu veröffentlichen.
§ 11 Abs. 2 IZG LSA regelt nur, dass Organisations- und Aktenpläne zu veröffentlichen sind, stellt aber - von der Internetklausel nach § 11 Abs. 3 IZG LSA abgesehen - die Art der Veröffentlichung in das Ermessen der Behörde. Organisationspläne können daher im Eingangsbereich einer Behörde ausgehängt werden, damit der Informationssuchende erkennen kann, an wen er sich wenden muss. Aktenpläne müssen nicht ausgelegt, sondern dürfen zur Einsicht bereitgehalten werden.
IV. Veröffentlichung im Internet (Abs. 3)
§ 11 Abs. 3 IZG LSA ist eine Internetklausel: Die Behörden sollen das Internet nutzen, um Informationsverzeichnisse, Organisations- und Aktenpläne allgemein zugänglich zu machen. Gleiches gilt für andere geeignete Informationen. Dies sind insbesondere solche Informationen, bei denen ein Informationsinteresse der Bürger anzunehmen ist und die sich für eine elektronische Veröffentlichung eignen. Dabei ist der Zugang Behinderter durch Beachtung des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter und nichtbehinderter Menschen in Sachsen-Anhalt zu wahren.
Anwendungshinweise des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt zum IZG LSA - Stand 17. August 2010