Anwendungshinweise zu § 10 IZG LSA - Verwaltungskosten
(1) Für die Durchführung dieses Gesetzes werden Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. § 1 Abs. 1 Satz 2, § 3 Abs. 2, die §§ 4 bis 10 sowie die §§ 12 bis 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gelten entsprechend, soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die Gebühr schließt Verwaltungskosten oder Entgelte, die für eine Weiterverwendung im Sinne des § 2 Nr. 3 des Informationsweiterverwendungsgesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913) in der jeweils geltenden Fassung erhoben werden können, nicht ein.
(3) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze sowie die Pauschalbeträge für Auslagen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 8 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt durch Verordnung zu bestimmen.
Anwendungshinweise zu § 10 IZG LSA - VerwaltungskostenI. Grundsatz (Abs. 1)
Der Anspruch auf Informationszugang knüpft zwar an keine besonderen Voraussetzungen an, er ist aber nicht kostenfrei. § 10 Abs. 1 IZG LSA ordnet an, dass für die Durchführung des IZG LSA Verwaltungskosten, d. h. Gebühren und Auslagen, erhoben werden.
Unter Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen zu verstehen, mit denen eine öffentlich-rechtliche Leistung der Verwaltung abgegolten wird, um deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (Jastrow/Schlatmann, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Auflage 2006, § 10 Rn. 6). Mit der Gebühr wird daher vor allem abgegolten, dass die Verwaltung den Informationszugangsantrag des Einzelnen prüft, bescheidet und ihm im besten Fall Zugang zu amtlichen Informationen gewährt (Rossi, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Auflage 2006, § 10 Rn. 16). Auslagen sind die über den von der Gebühr abgegoltenen Normalaufwand hinausgehenden besonderen Aufwendungen, wie z.B. Abdrucke, Telefonate oder Kopien (Jastrow/Schlatmann, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Auflage 2006, § 10 Rn. 7).
§ 10 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA legt fest, dass § 1 Abs. 1 Satz 2, § 3 Abs. 2, die §§ 4 bis 10 sowie die §§ 12 bis 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) für die Bestimmung der Kosten entsprechend gelten, soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist. Zu beachten ist insbesondere § 3 Abs. 2 S. 2 VwKostG LSA, nach dem die Gebühren nach dem Maß des Verwaltungsaufwands, dem Wert des Gegenstands der Amtshandlung, dem Nutzen oder der Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu bemessen sind. Aus dieser Vorschrift ergibt sich zum einen, dass die Gebühren grundsätzlich kostendeckend festgesetzt werden dürfen. Zum anderen verbietet sie es der Behörde, Kosten unangemessen hoch anzusetzen und somit über den Weg des Kostenrechts missliebige Informationszugangsanträge abzuwehren.
Mangels abweichender Regelungen richten sich die Kosten für abgelehnte Anträge nach dem allgemeinen Kostenrecht, § 10 Abs. 1 IZG LSA i. V. m. §§ 1 Abs. 1 S. 2, 12 Abs. 3 VwKostG LSA. Gleiches gilt für Widerspruchskosten, vgl. § 13 VwKostG LSA. Für Kosten erfolgreicher Informationszugangsanträge hat der Landesgesetzgeber mit der IZG LSA KostVO eine speziellere Regelung geschaffen.
II. Kosten im Fall der Informationsweiterverwendung (Abs. 2)
§ 10 Abs. 2 IZG LSA stellt ausdrücklich klar, dass eine Gebühr, die für den Informationszugang erhoben wird, nicht Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) oder Entgelte einschließt, die für eine Weiterverwendung im Sinne des § 2 Nr. 3 des Informationsweiterverwendungsgesetzes (BGBl. I S. 2913) erhoben werden können.
III. Ermächtigung zum Erlass einer Kostenverordnung (Abs. 3)
Aufgrund der Ermächtigung von § 10 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA hat das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA KostVO) erlassen (GVBl. LSA 2008, S. 302-303).
Nach Teil A des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses (Anlage zur IZG LSA KostVO) gilt für die Erteilung von Auskünften nach § 1 Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 3 IZG LSA sowie für die Gewährung der Einsichtnahme auch in maschinenlesbare oder verfilmte Unterlagen nach § 1 Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 4 IZG LSA ein Gebührenrahmen von 0 - 1000 Euro, für die Zur-Verfügung-Stellung von Informationen in sonstiger Weise nach § 1 Abs. 2 IZG LSA ein Gebührenrahmen von 0 - 2000 Euro. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem im Einzelfall erforderlichen Zeitaufwand, dabei kommen entsprechend der Anmerkung zu Tarifstellen 1 bis 3 die Stundensätze nach § 3 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils geltenden Fassung (Anlage 3) zur Anwendung.
Der Gebührenrahmen liegt über dem des Bundes (vgl. Teil A der Informationsgebührenverordnung [IFGGebV, Höchstgrenze 500 Euro]). Tatsächlich dürfte der Gebührenrahmen der IZG LSA KostVO nur bei langwierigen, umfangreichen und rechtlich schwierigen Informationszugangsverfahren vollständig ausgeschöpft werden. Aus dem unteren Gebührenrahmen in Höhe von 0 Euro ergibt sich, dass in bestimmten Fällen von einer Gebührenfestsetzung abgesehen werden kann. Das gilt z.B. für einfache Auskünfte, für die eine Erhebung von Gebühren und Auslagen grundsätzlich nicht in Betracht kommt.
Sofern eine Amtshandlung bei überschlägiger Schätzung höhere Kosten - abhängig vom Einzelfall - verursacht, sollte der Antragsteller vor Durchführung der Amtshandlung auf die zu erwartenden Kosten hingewiesen werden. Wird der Antrag daraufhin zurückgenommen, sind keine Gebühren zu erheben.
Anwendungshinweise des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt zum IZG LSA - Stand 17. August 2010