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Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des III. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung

§ 133 GO LSA - Grundsatz, Aufgaben der Aufsicht, Modellvorhaben

(1) Die Aufsicht ist so auszuüben, dass die Rechte der Gemeinden geschützt und die Erfüllung ihrer Pflichten gesichert werden. Sie hat die Entschlusskraft und Verantwortungsbereitschaft der Gemeinden zu fördern sowie Erfahrungen bei der Lösung kommunaler Aufgaben zu vermitteln.

(2) Die Aufsicht in den Selbstverwaltungsangelegenheiten hat sicherzustellen, dass die Verwaltung der Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen erfolgt und die Rechte der Verwaltungsorgane und von deren Teilen geschützt werden (Kommunalaufsicht).

(3) Die Aufsicht über die Erfüllung der den Gemeinden übertragenen Aufgaben bestimmt sich nach den hierfür geltenden Gesetzen und erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben (Fachaufsicht).

(4) Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit der Fachaufsicht zur Erprobung neuer Lösungen bei der kommunalen Aufgabenerledigung für einen vorübergehenden Zeitraum einzelne Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften auf Antrag von der Einhaltung landesgesetzlicher und von der Fachaufsicht generell vorgegebener Rechtsvorschriften und von Standards befreien, wenn die grundsätzliche Erfüllung des Gesetzesauftrages sichergestellt ist.