Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des III. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung
§ 6 EGovG - Elektronische Aktenführung
Die Behörden des Bundes sollen ihre Akten elektronisch führen. Satz 1 gilt nicht für solche Behörden, bei denen das Führen elektronischer Akten bei langfristiger Betrachtung unwirtschaftlich ist. Wird eine Akte elektronisch geführt, ist durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden.
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§ 6 Satz 1 EGovG tritt am 1. Januar 2020 in Kraft