Menu
menu

Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des III. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung

§ 6 EGovG - Elektronische Aktenführung

Die Behörden des Bundes sollen ihre Akten elektronisch führen. Satz 1 gilt nicht für solche Behörden, bei denen das Führen elektronischer Akten bei langfristiger Betrachtung unwirtschaftlich ist. Wird eine Akte elektronisch geführt, ist durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden.

_____________________________________________

§ 6 Satz 1 EGovG tritt am 1. Januar 2020 in Kraft