Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des III. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung
§ 134 BGB - Gesetzliches Verbot
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des III. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.