Menu
menu

Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA KostVO)

vom 21. August 2008
Letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 13. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 159)
 

Nichtamtlicher Text

Aufgrund des § 10 Abs. 3 des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt 19. Juni 2008 (GVBl.
LSA S. 242) und in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2 und des § 14 Abs. 2 Nr. 8 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 866, 868), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1 Gebühren und Auslagen

Die Gebühren und die Pauschbeträge für Auslagen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 8 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage).

§ 2 Übergangsvorschrift

Für Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Kos-
ten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt abgeschlossen wurden, werden Gebühren
und Auslagen nach der Verordnung vom 21. August 2008 (GVBl. LSA S. 302) erhoben.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.

 
Magdeburg, den 21. August 2008.

Der Minister des Innern
des Landes Sachsen-Anhalt

Hövelmann

 

 

Anlage
(zu § 1)

Teil A

Gebühren

 

Nr. 

Gebührentatbestand

Gebühren in Euro

1

Erteilung von Auskünften nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt

Nach Zeitaufwand, höchstens jedoch 500 *)

2

Gewährung von Einsichtnahme auch in maschinenlesbare oder verfilmte Unterlagen nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt

Nach Zeitaufwand, höchstens jedoch 500 *)

3

Zur-Verfügung-Stellung von Informationen in sonstiger Weise nach § 1 Abs. 2 des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt

Nach Zeitaufwand, höchstens jedoch 1.000 *)

_________

*)
Soweit nicht im Einzelfall von einer Gebührenfestsetzung wegen Geringfügigkeit des Aufwands abgesehen wird. § 3 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt findet entsprechend Anwendung. Die Voraussetzungen für das Absehen von einer Gebührenerhebung wegen Geringfügigkeit sind grundsätzlich gegeben, wenn im Einzelfall der Aufwand für die Gewährung des Informationszugangs nicht mehr als 15 Minuten beträgt.

 
Teil B

Auslagen

Nr.

Auslagentatbestand

Auslagen in Euro

1

Fotokopien, Lichtpausen und Drucke

1.1

Fotokopien und Lichtpausen, schwarz-weiß

1.1.1

bis zum Format DIN A 4 je Seite

0,65

ab 10 Seiten je Seite

0,31

ab 50 Seiten je Seite

0,15

ab 100 Seiten je Seite

0,06

1.1.2

bis zum Format DIN A 3 je Seite

1,55

ab 10 Seiten je Seite

0,80

ab 50 Seiten je Seite

0,38

ab 100 Seiten je Seite

0,15

1.1.3

in größeren Formaten je Seite bis zu

12,80

ab 10 Seiten je Seite

6,20

ab 50 Seiten je Seite

3,10

ab 100 Seiten je Seite

1,55

1.2

Fotokopien farbig, bis zum Format DIN A 3 je Seite

3,10

ab 10 Seiten je Seite

1,55

ab 50 Seiten je Seite

0,80

ab 100 Seiten je Seite

0,38

1.3

Kopieren auf elektronische Speichermedien

in tatsächlicher Höhe

1.4

Kopieren von verfilmten Unterlagen je Seite

entsprechend Nr. 1.1

1.5

Vervielfältigungen mit Bürodruckgeräten bis zum Format DIN A 4 bei einer Auflage

1.5.1

bis zu 10 Stück je Seite

0,13 bis 0,33

1.5.2

bis zu 50 Stück je Seite

0,06 bis 0,20

1.5.3

bis zu 100 Stück je Seite

0,06 bis 0,13

1.5.4

über 100 Stück je Seite

0,03 bis 0,15

2

Abschriften

2.1

Abschrift im Format DIN A 5 je angefangene Seite

2,05

2.2

Abschrift im Format DIN A 4 je angefangene Seite

3,10