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§ 2 IFG - Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;
 
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
 


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