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V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informations­freiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2018

3.3 Die Whistleblower-Richtlinie

Im März 2019 haben sich Unterhändler des Europäischen Parlaments und des Rats auf Regeln zum Schutz von Hinweisgebern (sog. Whistleblowern) geeinigt. Der Schutz von Hinweisgebern ist bisher in den Mitgliedstaaten nur fragmentiert oder nur teilweise vorhanden. Die EU will daher sichere Wege für das Melden von Verstößen schaffen und Vergeltungsmaßnahmen gegen Whistleblower erschweren. Deshalb soll es ein neues System zum Schutz und zur Förderung der Meldung von Verstößen gegen das EU-Recht geben.
 
Um die Sicherheit potenzieller Hinweisgeber und die Vertraulichkeit der offenbarten Informationen zu gewährleisten, dürfen Hinweisgeber in Zukunft Verstöße über interne und externe Kanäle melden. Je nach den Umständen des Falles können sich Hinweisgeber dann auch außerhalb ihrer Organisation direkt an die zuständige nationale Behörde sowie an die zuständigen Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der EU wenden. Hinweisgeber, die ihre Kritik öffentlich machen, sollen nicht bestraft werden, wenn auf ihren ursprünglichen internen Hinweis keine Reaktion erfolgte. Ohne vorhergehende interne Meldung sind öffentliche Hinweise straffrei möglich, wenn eine unmittelbare Gefahr für die Öffentlichkeit oder Vergeltungsmaßnahmen gegen die Hinweisgeber drohen. Der vereinbarte Text verbietet ausdrücklich Repressalien und führt Schutzmaßnahmen ein, damit ein Hinweisgeber nicht entlassen, degradiert oder eingeschüchtert wird. Wer Hinweisgeber unterstützt, soll ebenfalls geschützt werden.
 
Bereits im April 2019 haben die Abgeordneten des Europarlaments die Einigung vom März bestätigt. Die neue Richtlinie (2018/0106 COD) muss noch von den EU-Ministern verabschiedet werden. Für die Umsetzung haben die Mitgliedstaaten dann zwei Jahre Zeit, sodass mit einer nationalen Gesetzgebung bis Mitte 2021 zu rechnen ist.
 
Die Whistleblower-Richtlinie soll einen EU-weiten Mindeststandard zum Schutz von Informanten festlegen, sie gilt allerdings nur für Rechtsverstöße, die das EU-Recht betreffen, z. B. für Geldwäsche, Unternehmensbesteuerung, große Teile des Gesundheits- und Verbraucherschutzes, Umweltfragen oder auch bei öffentlichen Aufträgen, die mit europäischen Fördergeldern unterstützt werden.
 
Die Mitgliedstaaten können die neuen Regelungen auch auf ihre nationale Gesetzgebung übertragen, müssen es aber nicht.