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V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informations­freiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2018

12.1 Unterfällt der Mitteldeutsche Rundfunk dem IZG LSA?

In der Praxis hatte ich immer wieder mit Anfragen zu tun, ob der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) dem IZG LSA unterfällt. In diesen Fällen muss ich von einem Tätigwerden absehen, da das IZG LSA keine Anwendung findet.
 
In der Literatur wird dies daraus abgeleitet, dass für den MDR (mit Sitz in Leipzig) das Sitzlandprinzip gilt, so dass das IZG LSA als sachsen-anhaltisches Landesrecht nicht zur Anwendung kommt. Da Sachsen wiederum kein Informationsfreiheitsgesetz besitzt, besteht nach dem sächsischen Landesrecht kein Informationszugangsanspruch. Nach einer Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts soll es sich bei den Regelungen des MDR-Staatsvertrags um abschließende Regelungen handeln, die einen Rückgriff auf das IZG LSA nicht vorsehen (Sächsisches OVG, Beschluss vom 2. Februar 2018, Az.: 3 A 755/17).
 
Rechtspolitisch betrachtet stellt sich die Frage, ob die fehlende Transparenz hinsichtlich des MDR noch zeitgemäß ist. Schließlich haben Sachsen-Anhalt und Thüringen Informationsfreiheitsgesetze. Sachsen hatte die Aufnahme eines Informationsfreiheitsgesetzes in das Landesrecht geplant. Die drei Länder könnten also durchaus dem Vorbild anderer Bundesländer folgen und sich im MDR-Staatsvertrag auf die Anwendbarkeit zumindest eines der vorhandenen Informationsfreiheitsgesetze verständigen. So hat z. B. Nordrhein-Westfalen im WDR-Gesetz klargestellt, dass das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen auf den WDR Anwendung findet, es sei denn, dass journalistisch-redaktionelle Informationen oder Ergebnisse der Prüfung des Landesrechnungshofs betroffen sind. Die IFK hatte im Übrigen schon im Juni 2010 die Schaffung ausdrücklicher Rechtsvorschriften gefordert, mit denen die Informationsfreiheitsgesetze auch auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten außerhalb des Bereichs der Rundfunkfreiheit anzuwenden seien (siehe Anlage 10 zum I. Tätigkeitsbericht).