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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt
vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014

8.7 Zugang zu Telefonlisten

Die Rechtsprechung hat bisher ganz überwiegend einen Informationszugangsanspruch zu den Telefonlisten der Mitarbeiter einer Behörde unter Berufung auf § 5 Abs. 4 IFG des Bundes bejaht (VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 – 5 K 981/11 –, juris; VG Arnsberg, Urteil vom 31. März 2014 – 7 K 1755/13 –, juris; VG Gießen, Urteil vom 24. Februar 2014 – 4 K 2911/13.GI –, juris, VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014 – 26 K 4682/13 –, juris, die einen konkreten Bezug zu einem bestimmten Mitarbeiter nicht für erforderlich halten).

Mittlerweile ist in der Rechtsprechung eine gegenläufige Tendenz zu erkennen. Ein Anspruch wird abgelehnt, weil Mitarbeiterdaten i. S. d. § 5 Abs. 4 IFG nur solche Daten meinten, die im Zusammenhang mit einem konkreten Vorgang stehen (VG Ansbach, Urteil vom 27. Mai 2014 – AN 4 K 13.01194 –, juris; VG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2014 – VG 2 K 54.14 –; VG Braunschweig, Urteil vom 26. Juni 2013 – 5 A 239/10 –, juris; vgl. auch Schoch, a. a. O., § 5 Rn. 70). Dies folge aus einer Auslegung des § 5 Abs. 4 IFG nach Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck.

Vollkommen unstreitig ist, dass Daten der Mitarbeiter, die mit dem konkreten Vorgang befasst sind, herauszugeben sind. Darauf wird es dem Betreffenden ankommen, da er sich an den oder die maßgeblichen Sachbearbeiter wenden möchte. Dadurch dürfte der Streit in der Praxis doch erheblich an Gewicht verlieren.