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I. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010

2.1. Begriff und Bedeutung der Informationsfreiheit

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört es zu den elementaren Bedürfnissen des Menschen, sich aus möglichst vielen Quellen zu unterrichten, das eigene Wissen zu erweitern und sich so als Persönlichkeit zu entfalten (BVerfGE 27, S. 71/81 f.). Unter der Informationsfreiheit versteht das Gericht das Recht des Einzelnen, sich selbst zu informieren (BVerfG, a.a.O.). Will man das Recht auf Informationsfreiheit näher bestimmen, so sind nach der Rechtsprechung zwei Elemente wesensbestimmend: Zum einen ist die Informationsfreiheit Ausdruck des Demokratieprinzips, denn ohne freie und möglichst gut informierte öffentliche Meinung kann ein demokratischer Staat nicht existieren (BVerfG, a.a.O.). Zum anderen handelt es sich bei der Informationsfreiheit um ein Individualgrundrecht, mit dessen Hilfe der Einzelne in die Lage versetzt wird, sich selbst die notwendigen Voraussetzungen zur Ausübung seiner persönlichen und politischen Aufgaben zu verschaffen, um im demokratischen Sinne verantwortlich handeln zu können.

Übersicht Kapitel 2.1.